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| RATGEBER RECHT | ||
| Rentenversicherungsbeiträge für IT-Freiberufler? | ||
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Ein IT-Freiberufler muss keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, wenn er längere Zeit nur für einen Arbeitgeber tätig ist. |
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Das Problem: |
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Ein Berater war seit 1994 im IT-Bereich selbstständig, dabei war
er bis 1996 für drei verschiedene Firmen tätig. Anschließend
wirkte er 1997 als Dozent an einem Lehrinstitut - danach, von Ende 1997
bis September 2001, war er ausschließlich für einen einzigen
Auftraggeber aktiv. Ab April 2001 hatte der Berater seinen Sohn als Arbeitnehmer
eingestellt. |
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Entscheidung des Gerichtes: |
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Das Sozialgericht gab dem IT-Berater Recht. Es verneinte eine Rentenversicherungspflicht - trotz der langen Tätigkeitsdauer für nur einen Auftraggeber. Dies begründete das Gericht u.a. damit, dass der Berater glaubhaft dargelegt habe, dass er nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies in der Vergangenheit auch bereits praktiziert habe. Außer-dem seien auch branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen, die eine längere Tätigkeit für nur einen Auftraggeber notwendig machen können. Hierzu führt das Sozialgericht Aachen u.a. aus, dass die oben bereits erwähnte Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI "auf den Kopf gestellt würde, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt". Weiter heißt es im Urteil: "Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem Gemeinsamen Rundschreiben (vom 20.12.1999) ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftraggeber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage" (Sozialgericht Aachen, Urteil vom 26.03.2004, Az. S 8 RA 87/03). |
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Ratschlag: |
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Trotz verschiedener Änderungen im Bereich der Scheinselbstständigkeit und einer damit verbundenen Entschärfung der Situation hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger keine Abstriche an der seit 1999 bestehenden Regelung gemacht. Das heißt nach dem Sechsten Sozialgesetzbuch: Selbstständige sind dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie "im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 Euro im Monat übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI). Daher kommt nach wie vor der Frage entscheidende Bedeutung zu, wann das Kriterium "ein Auftraggeber" erfüllt ist. Das Sozialgericht Aachen macht mit seiner Entscheidung juristisch gut begründet deutlich, dass die gesetzlichen Regelungen zur Frage der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger auf rechtlich tönernen Füßen stehen. Insbesondere der eigenmächtigen Interpretation der BfA hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit wird ein entscheidender rechtlicher Riegel vorgeschoben. Somit gibt diese gerichtliche Entscheidung zum Aspekt "Ein Auftraggeber" Mut und Argumentationshilfe auch für Auseinandersetzungen mit der BfA, die noch nicht bei Gericht anhängig sind. Das Urteil ist rechtskräftig, da die BfA nicht in die Berufung gegangen ist. |
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