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Steuerhinterziehung: Nicht mehr so schnell hinter Gitter

   

Bis Dezember vergangenen Jahres konnten auch dem Freiberufler kleine Steuervergehen teuer zu stehen kommen. Er war nämlich nicht davor sicher, wegen "banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung" unangemessenen kriminalisiert zu werden. Nun ent-schärfte der Gesetzgeber die Vorschrift teilweise. Andererseits gab er grünes Licht für einen "geheimen" und automatisierten Abruf von Kontoinformationen.

 

Schlupfloch Selbstanzeige

Bis Dezember 2001 ahndete das Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erheb-liche Tatsachen mit Strafen wegen "Steuerhinter-ziehung" (§ 370 AO). Ein Schlupfloch stand dem Steuerpflichtigen jedoch offen. Er konnte unabhängig von Art und Ausmaß der Steuerhinterziehung einer Strafe entgehen, indem er den Weg der Selbstanzeige (§ 371 AO) beschritt. Allerdings musste er rechtzeitig handeln. Dabei war der Sachverhalt gegenüber dem Finanzamt umfassend zu erklären. Schließlich hatte der Steuersünder die hinterzogenen Steuern nachzu-zahlen. So konnte er Straffreiheit und eine weiße Weste erlangen. Der Weg zurück in die Legalität war möglich.

 

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz droht mit Freiheitsstrafe

Mit einem Mal jedoch konnte die Steuerbehörde mit harten Bandagen gegen Steuerpflichtige vorgehen. Ab Januar 2002 erschien im Steuerstrafrecht das "Steuer-verkürzungsbekämpfungsgesetz". In der Abgaben-ordnung (AO) dominierte eine neue Strafvorschrift. Plötzlich ging es bei einer Bestrafung um mehr als Geld. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Steuern verkürzte, dem drohten nun nach dem Straftatbestand des § 370a AO Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

 

Entschärfte Neuformulierung

Ein Proteststurm erhob sich, waren doch die Folgen der unangemessenen Kriminalisierung weitreichend und einschneidend. Plötzlich wandelte sich eine Steuerhinterziehung in eine Straftat mit dem Prädikat "Verbrechen". Der Verstoß gilt als ein Schritt auf dem Weg zur sogenannten "Geldwäsche". Zudem war eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ebenso wie ein Konsens mit dem Finanzbeamten.
Sicherlich ist die banden- und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung sowie die Geldwäsche aufs Schärfste zu bekämpfen. Doch ebenso ist sicherzu-stellen, Unternehmer nicht wegen kleiner steuerlicher Unregelmäßigkeiten einem komplizierten Rechtsver-fahren auszusetzen, an dessen Ende möglicherweise Gefängnis steht.
Mahnungen und Empörung zeigten Erfolg. Nach einigen Monaten wurde die Vorschrift wesentlich entschärft. Nun wird "mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 370 AO 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt." In minder schweren Fällen reicht die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Der Gesetzgeber gab die Neufassung am im Juli 2002 bekannt.

 

Der Verbrechenstatbestand bleibt

Künftig bedeutet "gewerbs- oder bandenmäßig" eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß. Der Bundes-finanzhof (BFH) sieht die Untergrenze ab einer Größen-ordnung von 500.000 Euro. Gleichfalls kommen die Gesamtumstände des Sachverhaltes in Betracht. Minder schwer ist ein Fall dann, wenn der Täter - zur wieder eröffneten - Selbstanzeige greift. Jedoch ändert eine Selbstanzeige nichts daran, dass die Tat als Verbrechen gilt. Auch bei einem kleinen Steuersünder kann also in den grauen Morgendstunden die Klingel läuten und eine Gruppe von Steuerfahndern in die Wohnung drängen. Denn die Fahnder können die erweiterten Ermittlungsmethoden der Strafprozess-ordnung anwenden. Selbst eine Kaution in die Kassen der Steuerbehörde hilft nicht weiter. Das Verfahren gegen Geldauflage (§ 153a) einzustellen, ist nicht mehr vorgesehen. "Der Selbstanzeige kommt nicht, wie bei der einfachen Steuerhinterziehung des § 370 AO "strafbefreiende Wirkung zu" formuliert der Jurist. Hat ein Richter Einsehen, kann er in diesen Fällen nur Strafmilderung einräumen. Für den Beschuldigten ist dies indes nur ein schwacher Trost. Hier reicht das Mindestmaß der Strafe von drei Monaten bis fünf Jahre. Noch eine Änderung setzte der Gesetzgeber um. Wurde bisher bei einer Verurteilung wegen Geld-wäsche das gesamte Vermögen des Täters einge-zogen, gehört zur Strafe nun nur noch der ersparte Steuerbetrag.

 

Abruf von Kontoinformationen ohne Kenntnis-nahme

Nochmals wurde im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen Geldwäsche Kritik laut, als die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) grünes Licht für das sogenannte "Konto-Screening" erhielt. Dadurch erlangt die Behörde eine genaues Profil der Kunden von Finanzinstituten. Finanzinstitute sind verpflichtet angemessene, geschäfts- und kundenbezogene, DV-gestützte Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen einzurichten. Sie müssen ebenfalls Geschäftsbeziehungen nach Risikogruppen und Auffälligkeiten überprüfen. Dazu haben die Kreditinstitute ab April 2003 eine ge-sonderte, stets aktuelle Datei über Kunden und deren Konten zu führen. So kann die BAFin per DV und ohne Kenntnisnahme des betroffenen Instituts Daten abrufen. In der entsprechenden Datei müssen zu-sammen mit der Nummer des Kontos oder Depots, dem Tag der Errichtung und der Auflösung der Namen, bei natürlichen Personen der Geburtstag des Konto-inhabers und des Verfügungsberechtigten sowie der Namen und die Anschrift eines möglichen wirtschaft-lich Berechtigten enthalten sein.