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MAGAZIN
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| STEUERN | ||
| Steuernummer-Pflicht in Rechnungen klargestellt | ||
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In einem BMF-Schreiben vom 28. Juni 2002 hat das Bundesfinanzministerium nun näher erklärt, wie die neue Pflicht zur Nennung der Steuernummer des Rechnungsausstellers ab 1. Juli 2002 erfüllt werden soll. Doch Wirtschaftsverbände und der Bund der Steuerzahler warnen vor Gefahren für das Steuergeheimnis und den Datenschutz.
Die persönliche Steuernummer des Freiberuflers, die vom heimischen Finanzamt erteilt wurde, wird nun als weitere Pflichtangabe auf ausgestellten Rechnungen verlangt, wenn dabei Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Das Finanzamt muss aber nicht genannt werden. Wenn für die Umsatzsteuer eine andere separate Steuernummer verwendet wird (etwa bei einer Kapitalgesellschaft), ist diese anzugeben. Die Euro-ID-Nummer für die Umsatzsteuer-Abrechnung mit ausländischen Kunden wird in dem Schreiben ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnet. Auch Gutschriften und elektronische Abrechnungsdokumente machen die Angabe erforderlich. Kleinbetragsrechnungen (bis 100 EUR) oder Fahrausweise müssen die Steuernummer nicht tragen. Wenn sich die Nummer ändert, etwa durch Umzug oder Wechsel der Nummernsystematik, sind die betroffenen Vertragspartner zu informieren und nur noch die neue Nummer zu verwenden. Wenn durch einen ab 1. Juli 2002 abgeschlossenen Vertrag regelmäßige Zahlungen (z.B. Miete) verursacht werden, muss auch hier die Steuernummer genannt werden. Ein Hinweis auf ein anderes Dokument mit der Nummer genügt nicht.
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz von 2001 wurde die Angabepflicht neu eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass bei Prüfungen auf korrekte Abführung der Mehrwertsteuer der Geld-Empfänger besser identifiziert werden kann und dadurch betrügerische Buchungsvorgänge leichter aufzudecken sind. Dass die Systematik der Steuernummern von Amt zu Amt verschieden sein kann, wird von Kritikern ebenso bemängelt wie die Überschneidung mit weiteren geplanten Angabepflichten für Identifizierungsnummern. In der EU soll ab 2004 die Angabe der Umsatzsteuer-ID-Nummer vorgeschrieben werden, die sich wegen ihrer Einheitlichkeit gut zur Identifizierung eignet. Deutschland scheint hier genau so einen Sonderweg gehen zu wollen wie mit der geplanten "Wirtschaftsnummer", die beim Arbeitsamt verwaltet werden soll.
Der Bund der Steuerzahler wie auch Verbände und Kammern warnen, dass die Steuernummer bisher nicht öffentlich bekannt war und sie deshalb auch als eine Art Passwort für unbürokratische Abklärung von Steuerfragen per Telefon diente. Nun kann die Gefahr bestehen, dass mit der Nummer von Dritten versucht wird, geschützte Informationen über Geschäftspartner vom Finanzamt zu bekommen. Wenn in der Folge alles nur noch schriftlich abgewickelt werde, sei für die Ämter mit noch mehr Arbeit und Schriftverkehr zu rechnen. Das Finanzministerium verneint diese Folgen, ohne darauf näher einzugehen.
Steuernummer angeben oder nicht? Wenn die Steuernummer trotz Pflicht nicht angegeben wird, ist dafür bisher keine Strafe oder eine andere negative Folge vorgesehen. Auch der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers ist nicht ausgeschlossen, wenn die Nummer fehlt. Das bringt die Kritiker zu der Haltung, dass die Steuernummer vorerst nicht genannt werden sollte. Sie setzen sich auch auf politischer Ebene für eine Rücknahme der Vorschrift und die Nutzung der USt-Euro-IdNr. zur Identifizierung ein. Bisher besteht allerdings noch keine Verpflichtung, sich diese vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis zuteilen zu lassen. Kleinunternehmer, die keine Umsatzsteuer ausweisen, sind von der ganzen Regelung vorerst überhaupt nicht betroffen. Das BMF-Schreiben ist im Internet unter www.bundesfinanzministerium im PDF-Format abrufbar. |
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