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Vom Bundesfinanzhof wurden jetzt zwei Urteile aus dem Jahr 2001 veröffentlicht,
die für IT-Spezialisten besondere Bedeutung haben können. Es
geht dabei um den Prozentsatz der Umsatzsteuer, der bei verschiedenen
Vertragsgestaltungen in Rechnung gestellt werden muss. Wenn hier Fehler
begangen werden, drohen Nachzahlungen.
Ermäßigter Umsatzsteuersatz?
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (Umsatzsteuergesetz)
1993 unterliegt die Überlassung von urheberrechtlich geschützter
Software dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 Prozent, wenn
der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in
§ 69 c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) bezeichneten
Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge
einräumt.
Das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen musste sich nun damit
befassen, unter welchen konkreten Umständen dieser ermäßigte
Umsatzsteuersatz angewendet werden darf oder nicht. Und bei den Kosten,
die im Bereich der Programmierung anfallen können, geht es dabei
oft um erhebliche Differenzen zum normalen Umsatzsteuersatz von momentan
16 Prozent. Und da die Einnahmen aus dieser Steuer den deutschen Staatshaushalt
fast zur Hälfte finanzieren, wird deren korrekte Abführung bei
jeder sich bietenden Gelegenheit geprüft. Neben den bereits früher
möglichen Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen,
die zu einem vorher vereinbarten Termin stattfinden, gibt es seit 2002
auch die unangekündigte, so genannte "Umsatzsteuer-Nachschau".
Kriterien aus den Urteilen
Die Urteile des BFH vom 16. August und 27. September 2001 führen
Kriterien ein, die für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes
erfüllt sein müssen. Es geht hier um Software, die zum Vertrieb
bestimmt ist. Während im Gesetz nur von der Einräumung des Rechts
zur Vervielfältigung und Verbreitung die Rede ist, müssen laut
Gericht jetzt konkrete Schritte für die kommerzielle Auswertung durch
den Erwerber der Rechte nachvollziehbar sein. Eine bloße Absichtserklärung
reicht nicht aus, und das hauptsächliche Interesse darf auch nicht
sein, die Software selbst zu nutzen. Der Programmierer der Software sollte
vielmehr darauf achten, dass
- der Erwerber der Rechte als gewerblicher Software-Vertreiber korrekt
angemeldet ist,
- organisatorisch zum Vertrieb in der Lage ist (Vertriebskontakte und
-kanäle, Angebotspalette) und
- konkrete Schritte für den Vertrieb vorweisen kann (etwa Verpackungen,
Vervielfältigung durch ein Kopierwerk).
Die Punkte dieser Liste sollen nur exemplarisch deutlich machen, welche
Punkte der Programmierer abfragen und auch als eigene Nachweise dokumentieren
kann, bevor er seine Rechnung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
stellt. Denn wer dies unberechtigt tut, muss vielleicht später nach
einer Überprüfung die Differenz zur vollen Mehrwertsteuer aus
eigener Tasche nachzahlen.
Software zur eigenen Nutzung : volle Umsatzsteuer
Wenn Software als einzelnes Vertriebsexemplar gekauft wird, ist der normale
Satz der Umsatzsteuer anzusetzen. Das gleiche gilt, wenn Software für
den speziellen Bedarf eines Nutzers entwickelt wird, auch wenn er mehrere
Kopien erhält, etwa um sie auf verteilten Arbeitsplätzen zu
installieren. Sollte so etwas der Fall sein, dann ist der Erwerber ja
oft selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt. In seiner Kalkulation spielt
die Höhe der Umsatzsteuer dann keine Rolle, denn er kann sie als
Vorsteuer geltend machen. Der Programmierer, falls er die "Soll-Versteuerung"
bei der Umsatzsteuer betreibt, muss diese aber möglicherweise gegenüber
dem Finanzamt vorfinanzieren, bis er selbst die Zahlung vom Kunden erhält.
Ein kurzes Zahlungsziel und eine genaue Prüfung, ob der Kunde zahlungsfähig
ist, liegen auch deshalb im Interesse des Programmierers.
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