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  STEUERN
     
    Umsatzsteuersatz bei Überlassung von Software
   

Vom Bundesfinanzhof wurden jetzt zwei Urteile aus dem Jahr 2001 veröffentlicht, die für IT-Spezialisten besondere Bedeutung haben können. Es geht dabei um den Prozentsatz der Umsatzsteuer, der bei verschiedenen Vertragsgestaltungen in Rechnung gestellt werden muss. Wenn hier Fehler begangen werden, drohen Nachzahlungen.

 

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz?
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (Umsatzsteuergesetz) 1993 unterliegt die Überlassung von urheberrechtlich geschützter Software dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 Prozent, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69 c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen musste sich nun damit befassen, unter welchen konkreten Umständen dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden darf oder nicht. Und bei den Kosten, die im Bereich der Programmierung anfallen können, geht es dabei oft um erhebliche Differenzen zum normalen Umsatzsteuersatz von momentan 16 Prozent. Und da die Einnahmen aus dieser Steuer den deutschen Staatshaushalt fast zur Hälfte finanzieren, wird deren korrekte Abführung bei jeder sich bietenden Gelegenheit geprüft. Neben den bereits früher möglichen Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, die zu einem vorher vereinbarten Termin stattfinden, gibt es seit 2002 auch die unangekündigte, so genannte "Umsatzsteuer-Nachschau".

 

Kriterien aus den Urteilen
Die Urteile des BFH vom 16. August und 27. September 2001 führen Kriterien ein, die für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes erfüllt sein müssen. Es geht hier um Software, die zum Vertrieb bestimmt ist. Während im Gesetz nur von der Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung die Rede ist, müssen laut Gericht jetzt konkrete Schritte für die kommerzielle Auswertung durch den Erwerber der Rechte nachvollziehbar sein. Eine bloße Absichtserklärung reicht nicht aus, und das hauptsächliche Interesse darf auch nicht sein, die Software selbst zu nutzen. Der Programmierer der Software sollte vielmehr darauf achten, dass

  • der Erwerber der Rechte als gewerblicher Software-Vertreiber korrekt angemeldet ist,
  • organisatorisch zum Vertrieb in der Lage ist (Vertriebskontakte und -kanäle, Angebotspalette) und
  • konkrete Schritte für den Vertrieb vorweisen kann (etwa Verpackungen, Vervielfältigung durch ein Kopierwerk).

Die Punkte dieser Liste sollen nur exemplarisch deutlich machen, welche Punkte der Programmierer abfragen und auch als eigene Nachweise dokumentieren kann, bevor er seine Rechnung mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz stellt. Denn wer dies unberechtigt tut, muss vielleicht später nach einer Überprüfung die Differenz zur vollen Mehrwertsteuer aus eigener Tasche nachzahlen.

 

Software zur eigenen Nutzung : volle Umsatzsteuer
Wenn Software als einzelnes Vertriebsexemplar gekauft wird, ist der normale Satz der Umsatzsteuer anzusetzen. Das gleiche gilt, wenn Software für den speziellen Bedarf eines Nutzers entwickelt wird, auch wenn er mehrere Kopien erhält, etwa um sie auf verteilten Arbeitsplätzen zu installieren. Sollte so etwas der Fall sein, dann ist der Erwerber ja oft selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt. In seiner Kalkulation spielt die Höhe der Umsatzsteuer dann keine Rolle, denn er kann sie als Vorsteuer geltend machen. Der Programmierer, falls er die "Soll-Versteuerung" bei der Umsatzsteuer betreibt, muss diese aber möglicherweise gegenüber dem Finanzamt vorfinanzieren, bis er selbst die Zahlung vom Kunden erhält. Ein kurzes Zahlungsziel und eine genaue Prüfung, ob der Kunde zahlungsfähig ist, liegen auch deshalb im Interesse des Programmierers.