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    Steuern sparen durch Re-Investitionsrücklage
   

Im Unternehmenssteuer-Fortentwicklungsgesetz wurde zum 1. Januar 2002 eine neue Möglichkeit für Unternehmer zum Steuern sparen geschaffen. Dabei geht es um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Diese können nun auch über mehrere Geschäftsjahre hinweg steuerfrei umgeschichtet oder anders verwendet werden. Dies sieht zwar recht typisch für die Industrie aus, aber auch Freiberufler können eventuell davon profitieren.

 

Umstrukturierung erleichtert
Im § 6b Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes findet sich die neue "Re-Investitionsrücklage". Sie kann von Einzelunternehmen (natürlichen Personen) oder Personengesellschaften in Anspruch genommen werden, soweit an diesen keine Körperschaft beteiligt ist. Wenn diese eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also an einer GmbH oder Aktiengesellschaft veräußern, wäre der Gewinn daraus im Verkaufsjahr normal steuerpflichtig. Bis zur Höhe von 500.000 Euro können mit diesem Geld jetzt aber

  • andere (neu erworbene) Anteile an Kapitalgesellschaften
  • Gebäude oder
  • abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter

angeschafft und dabei ein Steuervorteil genutzt werden.

 

Rücklage bilden
Freiberufler können damit zum Beispiel auch Aktienpakete, die sie durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme erhalten haben, steuerbegünstigt in andere Anteile umschichten oder damit betriebliche Anschaffungen finanzieren, ohne unter Zeitdruck zu geraten. Denn durch Bildung der angesprochenen Rücklage kann über bis zu zwei Jahre und bei Gebäuden sogar vier Jahre ein günstiger Zeitpunkt zur Neuinvestition abgewartet werden. Bei fallenden Aktienkursen wäre auch ein Verkauf und späterer Neukauf als eine Art "Spekulation auf Baisse" denkbar. Bedingung dabei ist allerdings, dass bei einer Re-Investition in Beteiligungen der gesamte Veräußerungsgewinn - einschließlich der nach dem Halbeinkünfte-Verfahren steuerbefreiten Beträge - übertragen werden muss. Bei Re-Investition in Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter ist nur der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerpflichtige Teil des Veräußerungsgewinnes übertragbar.

 

Rücklage auflösen
Wenn entgegen der Planung die gebildete Rücklage am Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung noch nicht re-investiert ist, muss sie zu diesem Zeitpunkt aufgelöst werden und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn. Zusätzlich fällt dann eine Verzinsung von 6% pro Jahr des Rücklagebetrages an, der nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerbefreit aufgelöst wurde. Bei dieser neu eingeführten Regelung sollte man in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater besonders darauf achten, dass in der Buchführung alle Vorgänge richtig erfasst und eindeutig zugeordnet werden.