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Im Unternehmenssteuer-Fortentwicklungsgesetz wurde zum 1. Januar 2002
eine neue Möglichkeit für Unternehmer zum Steuern sparen geschaffen.
Dabei geht es um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Diese können
nun auch über mehrere Geschäftsjahre hinweg steuerfrei umgeschichtet
oder anders verwendet werden. Dies sieht zwar recht typisch für die
Industrie aus, aber auch Freiberufler können eventuell davon profitieren.
Umstrukturierung erleichtert
Im § 6b Absatz 10 des Einkommensteuergesetzes findet sich die
neue "Re-Investitionsrücklage". Sie kann von Einzelunternehmen
(natürlichen Personen) oder Personengesellschaften in Anspruch genommen
werden, soweit an diesen keine Körperschaft beteiligt ist. Wenn diese
eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also an einer GmbH oder
Aktiengesellschaft veräußern, wäre der Gewinn daraus im
Verkaufsjahr normal steuerpflichtig. Bis zur Höhe von 500.000 Euro
können mit diesem Geld jetzt aber
- andere (neu erworbene) Anteile an Kapitalgesellschaften
- Gebäude oder
- abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
angeschafft und dabei ein Steuervorteil genutzt werden.
Rücklage bilden
Freiberufler können damit zum Beispiel auch Aktienpakete, die
sie durch Mitarbeiterbeteiligungsprogramme erhalten haben, steuerbegünstigt
in andere Anteile umschichten oder damit betriebliche Anschaffungen finanzieren,
ohne unter Zeitdruck zu geraten. Denn durch Bildung der angesprochenen
Rücklage kann über bis zu zwei Jahre und bei Gebäuden sogar
vier Jahre ein günstiger Zeitpunkt zur Neuinvestition abgewartet
werden. Bei fallenden Aktienkursen wäre auch ein Verkauf und späterer
Neukauf als eine Art "Spekulation auf Baisse" denkbar. Bedingung
dabei ist allerdings, dass bei einer Re-Investition in Beteiligungen der
gesamte Veräußerungsgewinn - einschließlich der nach
dem Halbeinkünfte-Verfahren steuerbefreiten Beträge - übertragen
werden muss. Bei Re-Investition in Gebäude oder unbewegliche Wirtschaftsgüter
ist nur der nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerpflichtige Teil
des Veräußerungsgewinnes übertragbar.
Rücklage auflösen
Wenn entgegen der Planung die gebildete Rücklage am Schluss
des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung noch nicht re-investiert
ist, muss sie zu diesem Zeitpunkt aufgelöst werden und erhöht
den steuerpflichtigen Gewinn. Zusätzlich fällt dann eine Verzinsung
von 6% pro Jahr des Rücklagebetrages an, der nicht nach dem Halbeinkünfteverfahren
steuerbefreit aufgelöst wurde. Bei dieser neu eingeführten Regelung
sollte man in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater besonders darauf achten,
dass in der Buchführung alle Vorgänge richtig erfasst und eindeutig
zugeordnet werden.
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