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  STEUERN
     
    Neues zum Jahreswechsel
   

Um Weihnachten 2001 wurden einige kurzfristige Neuerungen veröffentlicht, die sich schon ab Januar 2002 steuerlich auf Selbständige auswirken. Diese werden hier kurz vorgestellt.

 

 

Angabepflicht der Steuernummer auf der Rechnung

Jeder Unternehmer hat ab jetzt die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer in jeder Rechnung anzugeben. Diese ist nicht mit der Euro-ID-Nummer für Geschäfte mit dem EU-Ausland zu verwechseln.

 

Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung bei neuen Betrieben

Jeder ab 2002 neu beginnende Selbständige muss in den ersten zwei Jahren seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich monatlich abgeben.

 

Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben gegen Sicherheitsleistung

Bei Zweifeln der Finanzbehörde, ob ein Umsatzsteuerguthaben rechtmäßig ist, kann der betroffene Unternehmer die schnelle Auszahlung durch Stellung einer Sicherheit, etwa einer Bankbürgschaft erreichen. Die Alternative ist, dass die Auszahlung verzögert wird.

 

Haftung für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer

Ein Unternehmer kann unter Umständen für Vorlieferanten in Haftung genommen werden, die ihre Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß abführen. Dies kann über mehrere Stufen greifen.

 

Neue Strafen bei verspäteter Umsatzsteuer-Abführung

Wird die Umsatzsteuer nicht vollständig zum Zeitpunkt der Fälligkeit ans Finanzamt abgeführt, kann ein Bußgeld bis zu 50.000 EUR verhängt werden. Gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zur Höchststrafe von fünf Jahren bedroht.

 

Unangekündigte Nachschau in Geschäftsräumen wegen Umsatzsteuer

Ohne Voranmeldung dürfen Finanzbeamte jetzt in den Geschäftsräumen Kontrollen zum Thema Umsatzsteuer durchführen. Wohnräume dürfen dabei "gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden" (§27b Umsatzsteuergesetz). Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Umsatzsteuer müssen auf Verlangen vorgelegt und Auskünfte erteilt werden. Werden dabei Erkenntnisse zu anderen Steuern gewonnen, dürfen auch diese verwertet werden. Die Nachschau kann auch in eine richtige Außenprüfung übergehen. Durch ein Schriftstück wird auf diesen Übergang hingewiesen.

 

Zentralstelle zur Beobachtung von Internet und E-Commerce

Beim Bundesamt für Finanzen wird eine zentrale Informationsstelle eingerichtet, die Daten zu geschäftlichen Aktivitäten über die Grenzen der Bundesländer und mit dem Ausland sammelt und an die Länderfinanzbehörden verteilt. Dort soll außerdem nach geschäftlichen Angeboten im Internet gesucht und geprüft werden, ob sie ordnungsgemäß steuerlich registriert sind.

 

Steuerpflicht für Leistungen von Ausländern in Deutschland

Wenn ein ausländisches Unternehmen in Deutschland Werkvertragsleistungen erbringt, dann muss ab 2002 der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dafür berechnen, anmelden und an das deutsche Finanzamt abführen. Vorher war das die Pflicht des Ausländers. Diese abgeführte Umsatzsteuer kann der Leistungsempfänger selbst als Vorsteuer geltend machen.

 

Steuerabzugspflicht bei Bauleistungen

Wer Bauleistungen in Auftrag gibt, muss ab 2002 in der Regel 15 Prozent vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Schwellenbeträge nicht überschritten werden oder der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt. Freiberufler, die für ihren geschäftlichen oder privaten Bereich Renovierungen oder Umbauten ausführen lassen oder die Immobilien vermieten, können davon betroffen sein. Wird die Vorschrift nicht befolgt, haften sie für eventuelle Steuereinbußen.

 

Die neuen Gesetze können auch unter der Internet-Adresse www.bundesgesetzblatt.de nachgeschlagen werden.