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    Neue AfA rechnet sich für PC-Nutzer
   

Seit 1.1.2001 gelten für zahlreiche Wirtschaftsgüter verlängerte Abschreibungsfristen. Dies ist die Konsequenz der neuen Tabelle für Absetzungen für Abnutzung (AfA) für "allgemein verwendbare Anlagegüter" des Bundesfinanzministeriums.

Eine Verbesserung für die Steuerpflichtigen gibt es im wesentlichen nur bei Personalcomputern und den dazugehörigen Peripheriegeräten, wie Monitore und Drucker. Hier wurde die Abschreibungsfrist von bisher vier auf drei Jahre verkürzt. Davon profitieren nicht nur Wirtschaft und Industrie, sondern auch alle jene Arbeitnehmer, die zu Hause für ihre Arbeit einen eigenen PC benutzen.

Eine Auswahl von Wirtschaftsgüter mit den alten und den neuen Nutzungszeiten (die alten Nutzungszeiten in Klammern):

 

Alarmanlagen 11 Jahre (8 Jahre)
Büromöbel * 13 Jahre (10 Jahre)
Computer 3 Jahre (4 Jahre)
Mobilfunkendgeräte * 5 Jahre (4 Jahre)
Personenkraftwagen Kombiwagen 6 Jahre (5 Jahre)
Schreibmaschinen 9 Jahre (5 Jahre)
Vervielfältigungsgeräte 7 Jahre (5 Jahre)
* bei einem Preis unter DM 800.- zuzüglich MwSt. Abschreibung im Anschaffungsjahr möglich (als geringwertiges Wirtschaftsgut).

 

Die neuen Abschreibungsfristen gelten für alle diejenigen Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder selbst hergestellt wurden. Die neue AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sowie sämtliche 100 branchenspezifischen Abschreibungstabellen stehen unter www.bundesfinanzministerium.de zum Herunterladen. Dort gibt es auch eine vollständige Liste mit alten und mit neuen Nutzungszeiten. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin: Die in diesen Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (ND) beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung.