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    Steuerliche Aspekte beim Geschäftswagenkauf
   

Der Kauf eines Geschäftswagens hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Situation eines Selbständigen. Deshalb ist es sinnvoll, sich vor dem Kauf über einige Punkte klar zu werden.

 

Welcher Wagen ist der Richtige?

Kaufpreis richtig abschreiben

Umsatzsteuer auf den Kaufpreis

Kauf eines Gebrauchtwagens als Geschäftsfahrzeug

 

 

Welcher Wagen ist der Richtige?

Welches Auto ein Unternehmer kauft, bleibt ihm aus steuerlicher Sicht weitgehend selbst überlassen. Ein Fahrzeug der Oberklasse ist für viele Selbständige zwar nach wie vor auch ein Statussymbol, bei einem sehr teuren Sportwagen könnte ein Steuerprüfer aber schon die Angemessenheit der Investition in Frage stellen und den Abzug als Betriebsausgabe streichen.

 

Kaufpreis richtig abschreiben

Die Kaufsumme für Geschäftswagen muss bekanntlich über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Seit 1.1.2001 sieht die Abschreibungstabelle (AfA-Tabelle) eine Verlängerung der angenommenen Nutzungsdauer von fünf auf sechs Jahre für Betriebs-PKW vor. Eine kurz vor der Veröffentlichung eingefügte Sonderregelung besagt aber, dass vorwiegend im Kurzstreckenverkehr genutzte Geschäftswagen bereits innerhalb von 5 Jahren abgeschrieben werden können. Selbständige, die vor allem Kunden im Nahbereich ihres Geschäftssitzes besuchen, sind also von der Verschlechterung nicht betroffen.

Ist ein Geschäftswagen in einen Unfall verwickelt worden und nicht mehr nutzbar, lässt sich der buchhalterische Restwert natürlich schon im Schadensjahr in einer Summe abschreiben.

 

Umsatzsteuer auf den Kaufpreis

Bis zum 31.3.1999 konnte die beim Autokauf anfallende Umsatzsteuer sofort als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Mit dem 1.4.1999 trat eine Regelung in Kraft, die besagt, dass nur noch die Hälfte der beim Autokauf bezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, wenn der Wagen, auch nur zu einem geringen Teil (ab 5% der Fahrleistung), privat genutzt wird. Dies wird vom Finanzamt als der Regelfall angesehen. Ausnahmen liegen vor,

  • wenn das Fahrzeug nicht für private Benutzung geeignet ist (LKW, Werkstatteinbauten oder ähnliches),
  • wenn die ausschließlich betriebliche Nutzung anhand eines exakt und dauernd geführten Fahrtenbuches nachgewiesen wird,
  • wenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Eigentümer des Fahrzeuges ist.

Ist keine der genannten Bedingungen gegeben, macht die nicht abzugsfähige Hälfte der gezahlten Umsatzsteuer den Geschäftswagen in der Kalkulation um 8 Prozent teurer, wobei sich diese Mehrkosten ebenfalls auf die fünf oder sechs Jahre Nutzungsdauer verteilen. In der Regel geht es dabei um einige Tausend Mark. Nun sind beim Bundesfinanzhof Zweifel aufgekommen, ob diese neue Regelung mit dem Umsatzsteuerrecht der EU vereinbar ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde in dieser Sache um eine Entscheidung angerufen. Unternehmer, die seit 1.4.1999 einen Geschäftswagen gekauft haben, sollten sich aufgrund dieser unklaren Rechtslage alle Möglichkeiten offen halten und den vollen Vorsteuerabzug beim Finanzamt beantragen. Gegen die darauf folgende Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und darin der Antrag gestellt werden, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ruhen zu lassen und die Vollziehung auszusetzen. Bei einer schon ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann bis zur erwarteten Entscheidung über die Zulässigkeit der Halbierungsregel abgewartet werden, denn sie wird meist erst nach vier Jahren endgültig bestandskräftig. Gegen einen ergangenen Umsatzsteuerbescheid ist bis zu einem Monat nach Zustellung noch ein Einspruch möglich.

 

Kauf eines Gebrauchtwagens als Geschäftsfahrzeug

Um den, in dieser Legislaturperiode entstandenen, schlechteren Bedingungen entgegenzuwirken, bietet sich auch der Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs an. Dies bringt folgende Vorteile mit sich:

  • Der Kaufpreis dürfte wesentlich unter dem Neupreis liegen; dadurch reduziert sich der Finanzierungsbedarf für die Anschaffung.
  • Bei der Abschreibung kann eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden, die durch realistische Schätzung ermittelt wird. So wird der, den Gewinn mindernde, Abschreibungsbetrag pro Jahr prozentual höher, als bei einem Neuwagen.
    Ein Beispiel: Ein drei Jahre altes Auto mit einem Kilometerstand von 60.000 soll als Geschäftswagen genutzt werden. Es wird realistisch geschätzt, wie lange der Wagen noch für den Geschäftsbetrieb genutzt werden kann. Wird er hauptsächlich auf Langstrecken gefahren, erfüllt er schätzungsweise noch weitere vier Jahre seinen Zweck. Der Gebraucht-Kaufpreis wird über diesen Zeitraum abgeschrieben. Im Kurzstreckenverkehr wird man die betriebliche Nutzungsdauer wegen erhöhtem Verschleiß eher auf drei Jahre schätzen und entsprechende Abschreibungen vornehmen.
  • Private Autoverkäufer schlagen keine Umsatzsteuer auf den Kaufpreis auf. Deshalb bekommt der Fiskus bei diesem Privatverkauf nicht, wie oben beschrieben, die Hälfte der Mehrwertsteuer. Bei einem gebraucht gekauften Geschäftswagen dürfen allerdings keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.