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  STEUERN
     
    Steuerreform Deutschland 2000
2. Grundfreibetrag
   

Der Grundfreibetrag soll das sogenannte "Existenzminimum" des Verdienstes von Personen steuerfrei stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem Urteil gefordert und so im Jahr 1996 für eine Verdoppelung des Grundfreibetrages auf etwa 12.000 DM gesorgt. 

Durch die Steuerreform soll der Grundfreibetrag stufenweise um je einige hundert DM angehoben werden. Davon profitieren alle Steuerzahler, denn der effektive Steuersatz bis zur Höhe des Grundfreibetrages ist Null.

 

Ab 1.1.2000:
Grundfreibetrag DM 13.499 (EUR 6901,93)

Ab 1.1.2001
Grundfreibetrag DM 14.093 (EUR 7205,64)

Ab 1.1.2003
Grundfreibetrag DM 14.525 (EUR 7426,51)

Ab 1.1.2005
Grundfreibetrag DM 15.011 (EUR 7675,00)

(( Bitte erstellen! Säulengrafik: Höhe des Grundfreibetrages in Prozent, dargestellt Jahr für Jahr))

 

 

1. Einführung

2. Grundfreibetrag

3. Eingangssteuersatz

4. Steuerprogression

5. Spitzensteuersatz

6. Körperschaftsteuer

7. Halbeinkünfteverfahren

8. Gewerbesteuer

9. Unternehmensverkauf

10. Erleichterungen für den Mittelstand

11. Gegenfinanzierung

12. Nicht verwirklichte Pläne