|
MAGAZIN
|
||||||||||||||
| STEUERN | ||||||||||||||
| Steuerreform
Deutschland 2000 7. Halbeinkünfteverfahren |
||||||||||||||
|
Eine weitere Änderung ist der Übergang vom sogenannten "Vollanrechnungsverfahren" zum "Halbeinkünfteverfahren" ab dem Jahr 2002. Beim bisherigen Vollanrechnungsverfahren führen Kapitalgesellschaften die fällige Körperschaftsteuer ans Finanzamt ab; diese gilt aber als Vorauszahlung. Der Anteilseigner, dem die abgeführte Körperschaftsteuer entsprechend seinem Dividendenanteil zuzurechnen ist, kann diese vorausbezahlte Steuer vom Betrag seiner persönlichen Steuerschuld abziehen. Wenn er aber entsprechende Verluste bei seinem Einkommen vorweisen kann, wird die Körperschaftsteuer teilweise oder auch ganz wieder zurück erstattet. Dies führt unter anderem dazu, dass der Finanzminister nicht sicher sein kann, dass er die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer wirklich behalten darf. Die Änderung zum Halbeinkünfteverfahren bedeutet: Die 25% Körperschaftsteuer werden von der Kapitalgesellschaft abgeführt, aber sie ist keine Vorauszahlung mehr. Sie bleibt dem Finanzminister also auf jeden Fall erhalten. Die Dividende wird um die abgeführte Körperschaftsteuer vermindert ausbezahlt. Beim Anteilseigner werden die Einkünfte aus den Dividenden und anderen Kapitalerträgen dann ein zweites Mal mit Einkommensteuer belegt, deren Höhe vom Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen abhängt. Dabei wird aber nur die Hälfte der Dividendeneinkünfte zu versteuern sein - deshalb das Wort "Halbeinkünfteverfahren".
|