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MAGAZIN
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| RECHT | ||
| Freiberufler: Bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer erhöht Kontrollmöglichkeiten durch Behörden | ||
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Eine einheitliche Wirtschaftsnummer
für Unternehmen, Betriebe und "sonstige wirtschaftlich Tätige"
- also auch Freiberufler - will die Bundesregierung im Jahr 2005 einführen.
Diese Nummer soll den Verkehr mit Behörden, der amtlichen Statistik
und anderen öffentlichen Stellen vereinfachen, heißt es in
dem Entwurf des Gesetzes zur Erprobung einer bundeseinheitlichen und behördenübergreifenden
Wirtschaftsnummer (WNG). Doch gerade Freiberufler äußern hierzu
ihre Skepsis. Sie vermissen ein entsprechendes Aufklärungs- und Auskunftsrecht
gegenüber den beteiligten Stellen.
Identifizierung des jeweiligen Unternehmers Bundeswirtschaftsminister Dr. Müller betont: "Die gesetzlichen Grundlagen zur Erprobung der Wirtschaftsnummer machen deutlich, dass der von uns verfolgte Ansatz, durch konkrete Maßnahmen eine Entlastung von Bürokratiekosten insbesondere für den Mittelstand zu erreichen, erfolgreich umgesetzt wird". Der Umfang der Dateneingabe und -abfrage würde sich verringern und Unternehmen würden im großen Umfang von Meldungen und damit von bürokratischen Hemmnissen entlastet. Mit dem angepeilten Gesetz will die Regierung die zentrale Vergabe und Pflege der Wirtschaftsnummer und des damit verbundenen Stammdatensatzes vorab testen. Die Zuständigkeit dafür will sie der Bundesanstalt für Arbeit übertragen, die auch zentrale Vergabe- und Speicherstelle werden soll. Die Kosten, die für die Erprobung bei der Bundesanstalt für Arbeit anfallen würden, beziffert die Regierung mit rund zwei Millionen Euro für den Zeitraum von 2001 bis 2004.
Skepsis von Seiten der Freiberufler Das WNG zeichne nach Ansicht des Bundesverbandes Freie Berufe eine normierte Zusammenarbeit aus. Sie betrifft die beteiligten Stellen und die Zusammen-führung der Daten der Bundesanstalt für Arbeit (BA). Damit könne eine nahezu vollständige zentrale Datensammlung über die wirtschaftlichen Aktivitäten auch von Freiberuflern entstehen. Schließlich enthalte das WNG auch keinerlei Vorschriften, die dem betroffenen Unternehmer ein Aufklärungs- und Auskunftsrecht gegenüber den beteiligten Stellen einräumen, so der Bundesverband Freie Berufe weiter. Dafür wäre eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im WNG anzuraten. Dem Betroffenen müsste dort zumindest das Recht eingeräumt werden, bei der BA zu erfragen und bestimmen, welche Stammdaten nicht weitergegeben werden dürfen. Damit wäre ihm gegenüber den einzelnen Stellen auch eine gewisse "Waffengleichheit" eingeräumt.
Auf Lerneffekte bei der Erprobung setzen |