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  RECHT
     
    Scheinselbständigkeit: Alles halb so schlimm - oder?
"Clearingstelle Scheinselbständigkeit"
   

Das Verfahren vor der "Clearingstelle Scheinselbständigkeit" bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin lief eher schleppend an. Trotz der Behauptung von Walter Riesters Arbeits- und Sozialministerium, dass es mindestens eine halbe Million "Scheinselbständige" gebe, wurden nur vergleichsweise wenige Anträge eingereicht. Nachdem laut Gesetz die Clearingstelle bis zu drei Monate Zeit hat, um zu einer Entscheidung zu kommen, mussten sich die Beamten am Anfang auch nicht zu sehr beeilen. So beginnen Freiberufler ein Projekt mit einem Werkvertrag, und ein Vierteljahr später könnten ungeschickte Formulierungen im Formular zur Statusklärung oder im Vertragstext ihn zum Arbeitnehmer machen. Dann bleibt nur noch der Ausstieg und ein neuer Vertragsbeginn für einen anderen Auftraggeber, oder das Fortfahren als Angestellter mit Sozialversicherungspflicht, oder - wenn der Auftraggeber mitzieht: Widerspruch, Widerspruch, Widerspruch. Noch ist die gesetzliche Situation nicht ausreichend geklärt, so dass durch Hartnäckigkeit vielleicht eine Anerkennung erreicht werden kann. Dazu sollte der eigene Fall als Abgrenzungsproblem dargestellt werden. Auch vor dem Gang zum Sozialgericht sollte nicht zurückgeschreckt werden; bis zum ersten Verfahren können leicht Monate oder sogar Jahre vergehen. Leider droht auch bei zu langer Tätigkeit für denselben Auftraggeber die Anerkennung eines Werkvertrages verloren zu gehen, so dass nach einem Jahr Projektarbeit möglichst der Auftraggeber gewechselt werden sollte.

Auch bei der Rechnungsstellung sollte Vorsicht walten. Wenn möglich, sollten nur die notwendigsten Angaben auf der Rechnung stehen. Da die Sozialversicherungsprüfung in erster Linie beim Schriftlichen ansetzt, würden unnötige Angaben vielleicht dem Prüfer zu viele Ansatzpunkte zum Nachhaken geben. Auch Stunden- und Tätigkeitsnachweise sollten sich von denen der Arbeitnehmer im Betrieb deutlich unterscheiden und keine unnötigen Angaben enthalten. Am besten ist, der Freiberufler gestaltet diese Formulare als eigene Geschäftspapiere und dokumentiert damit selbstbestimmte Eigenleistungen statt weisungsgebundener Tätigkeiten. Die Selbst- oder Fremdbestimmung der Tätigkeit ist nämlich jetzt das zentrale Beurteilungskriterium bei der Prüfung. Der Fünf-Punkte-Katalog im Gesetz greift nämlich erst und nur dann, wenn der Auftragnehmer nicht kooperationsbereit ist.