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MAGAZIN
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| RECHT | ||
| Rechtssituation: GbR darf klagen und verklagt werden | ||
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In einem Urteil vom 29. Januar 2001 (Aktenzeichen II ZR 331/00) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Möglichkeit neu eingeführt, dass eine "Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" GbR im eigenen Namen klagen und auch verklagt werden kann. Vertreten wird sie dabei vom geschäftsführenden Gesellschafter. Vorher mussten alle Gesellschafter gemeinsam vor Gericht ziehen, wenn sie etwa ihre Bezahlung für ein gemeinsam durchgeführtes Projekt erstreiten wollten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist eine einfach und schnell zu gründende Rechtsform, die bei Projekt-Kooperationen wie auch beim Zusammenschluss von Freiberuflern immer wieder angewendet wird. Bisher galt eine solche Gesellschaft nicht als rechtsfähig. Das bedeutete, dass vertragliche Rechte und Pflichten nur für und gegen die einzelnen Gesellschafter galten. Da eine GbR auch recht informell und sogar ohne schriftlichen Vertrag entstehen konnte, waren erhebliche Verfahrensprobleme im Fall von Rechtsstreitigkeiten möglich. Verklagt man nun eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechtes und bekommt Recht vor Gericht, kann ein Gerichtsvollzieher jetzt direkt auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen. Bisher konnte nur jeder Gesellschafter einzeln verklagt werden. Um über das Gesellschaftsvermögen hinaus auch Zugriff auf Privatvermögen von Gesellschaftern zu erlangen, muss nach wie vor mit solchen Einzelklagen vorgegangen werden.
Beschränkte Haftung bei "GbRmbH" nicht sicher Seit einiger Zeit traten Gesellschaften nach bürgerlichem Recht auch mit dem Namenszusatz "mit beschränkter Haftung" auf. Damit wollten die Gesellschafter einen ähnlichen Haftungsschutz erreichen wie bei den aufwendig gegründeten und im Handelsregister eingetragenen GmbHs oder Aktiengesellschaften. Bei verschiedenen Gerichtsterminen ist diese gewünschte Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern aber nicht anerkannt worden.
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