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MAGAZIN
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| RECHT | ||
| Aushilfskräfte: Vorsicht vor "Phantomlohn" | ||
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Seit 1. April 1999 ist die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte konstant bei 630 DM monatlich. Aber es gibt für deren Arbeitgeber Fallstricke bei einer Betriebsprüfung durch die Sozialversicherung, die wenig bekannt sind. Um unangenehm hohe Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber rechtzeitig Vorkehrungen treffen.
Aushilfskräfte auf 630-DM Basis Die Verdienstgrenze für diese Aushilfskräfte wurde früher fast jedes Jahr etwas angehoben. Doch nun soll der monatliche Maximalverdienstgrenze eingefroren bleiben. Nur durch die Währungsumstellung wird sie ab dem Jahr 2002 auf 325 EURO angepasst. Weitere Erhöhungen sind nicht vorgesehen. So soll diese Beschäftigungsform mit der Zeit immer unattraktiver gemacht werden. Seit der Neuregelung von 1999 zahlt der Arbeitgeber zusätzlich 22% Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkasse als Beitragseinzugsstelle. Die wöchentliche Arbeitszeit muss unter 15 Stunden liegen.
Betriebsprüfung durch den Sozialversicherungsträger Die Sozialversicherungsträger prüfen spätestens alle vier Jahre jeden Arbeitgeber mit sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern, also auch die Aushilfskräfte auf 630-DM Basis. Diese stehen bei den Prioritäten einer Betriebsprüfung mit ganz oben. Hier kann es aufgrund von Tarifverträgen zu unangenehmen Überraschung kommen - denn bei einer Betriebsprüfung wird nicht nur der ausgezahlte Lohn kontrolliert, sondern auch Ansprüche der Geringverdiener auf Weihnachts- und Urlaubsgeld werden überprüft bzw. addiert. Unerheblich ist, ob diese tatsächlich gezahlt wurden oder nicht, sondern ob durch Tarifverträge in der jeweiligen Branche ein Anspruch darauf besteht. Einige Tarifverträge sind nämlich für allgemein verbindlich erklärt worden. Diese müssen auch von Betrieben beachtet werden, wenn diese nicht im Arbeitgeberverband sind. Die mögliche Folge der Berechnung eines solchen "Phantomlohnes" ist das Überschreiten der Geringverdienergrenze. Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis nachträglich voll sozialversicherungspflichtig wird. Die Mehrkosten hat der Arbeitgeber nachzuzahlen, und das für bis zu fünf Jahre (vier abgeschlossene und das laufende Jahr). Nur die Beitragsabzüge für die letzten drei Monate kann er vom Arbeitnehmer zurückfordern.
Für das laufende Jahr kann die beschriebene Situation unter Umständen abgewendet werden. Dazu muss ausgerechnet werden, ob der bisher ausgezahlte Lohn zuzüglich Sonderzahlungsansprüche den Jahreshöchstbetrag von 7560 DM (12 x 630 DM) übersteigt. Ist das nicht der Fall, kann durch Reduzieren der Arbeit in der Zeit bis zum Ende des Jahres ein zu hoher fiktiver Gesamtverdienst vermieden werden. Der Arbeitnehmer wird dem wohl zustimmen, wenn ihm für die folgende Zeit ein veränderter Abrechnungsmodus vorgeschlagen wird, von dem auch er profitiert.
Mögliche Modifikationen der Beschäftigung Zwar wird die Verdienstgrenze in Zukunft nicht weiter angehoben, es gibt aber mehr als 30 Möglichkeiten für steuerfreie Zuzahlungen, die über die Verdienstgrenze hinaus gewährt werden können. Zum Beispiel kann in Zukunft ein Zuschuss zu den Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gezahlt werden. Wichtig ist dabei, dass vormals Arbeitslohn nun erkennbar in Zuschuss umgewandelt wird. Eine andere Möglichkeit sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Welche der möglichen Zuzahlungen genutzt werden kann, hängt von der Situation des Arbeitsverhältnisses ab. Für den Arbeitnehmer ist von Vorteil, dass aufgrund der Zuzahlungen die 630 DM keine absolute Grenze mehr darstellen. Der Arbeitgeber dagegen muss auf solche Zuzahlungen keine Sozialbeiträge oder Steuern abführen. Wegen der genauen Ausgestaltung sollte vorher eine fachliche Beratung erfolgen, da sich auch die Bedingungen manchmal ändern können.
Kurzzeitig geringfügig beschäftigen? Eine Alternative zu einem 630-DM-Job kann auch eine so genannte kurzzeitige
Beschäftigung bis zu 50 Tage pro Jahr (einschließlich Urlaub)
sein. Diese Arbeitstage können seit einiger Zeit auch über das
ganze Jahr verteilt werden. Interessant dabei ist auch, dass es keine
weitere Beschränkung der Arbeitsstunden oder des Arbeitslohnes gibt.
Die kurzzeitige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, wenn mit
keiner weiteren Tätigkeit die 50 Tage pro Jahr überschritten
werden. Wenn dafür Steuern bezahlt werden müssen, können
diese durch eine Lohnsteuerveranlagung möglicherweise vom Arbeitnehmer
zurück geholt werden. Die Möglichkeiten zu steuerfreien Sonderzahlungen
lassen sich ebenfalls nutzen. |