|
Schadenersatz, den ein Steuerberater
oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden
zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine
Betriebseinnahme.
Einspruch
kam nicht rechtzeitig
Im Streitfall ging es um einen
Freiberufler, dessen Steuerberater versäumt hatte, gegen eine in
einer Einkommensteuersache ergangene Einspruchsentscheidung rechtzeitig
Klage zu erheben. Dies hatte zur Folge, dass die zu hohe Steuerfestsetzung
bestandskräftig wurde. Der Freiberufler erhielt hierauf von seinem
Steuerberater und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Das Finanzamt
erfasste den zugeflossenen Ersatzbetrag als Betriebseinnahme bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit. Dieser Sachbehandlung ist der BFH zu Recht
nicht gefolgt.
Betriebseinnahmen sind
betrieblich veranlasste Wertzugänge. Ob ein Wertzugang betrieblich
veranlasst ist, richtet sich danach, ob das ihn auslösende Ereignis
der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Geht es um Schadenersatzleistungen
wegen vermeidbar zuviel entrichteter Steuern, sind diese nur den Betriebseinnahmen
zuzuordnen, wenn diese Steuern ihrerseits "betrieblich veranlasst"
und demgemäss als Betriebsausgaben abzuziehen sind (vgl. § 4
Abs. 4 EStG) - wie z.B. die Gewerbe- und die Umsatzsteuer.
Einkommensteuer ist Personensteuer
Die Einkommensteuer ist entsprechend ihrem Charakter als Personensteuer
der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen und kann deshalb nicht
als Betriebsausgabe abgezogen werden. Demgemäss dient auch der Schadenersatz,
der von einem Steuerberater wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung
zu leisten ist, dem Ausgleich einer in der Privatsphäre eingetretenen
Vermögenseinbuße; er ist keine Betriebseinnahme.
Gewerbe- und Umsatzsteuer sind Betriebssteuern
Anders liegt es dagegen bei der Gewerbe- und der Umsatzsteuer, die als
Betriebssteuern den betrieblichen Gewinn mindern und demgemäss zum
Betriebsausgabenabzug führen. Der Schadenersatz, der wegen eines
Beratungsfehlers bei der Festsetzung dieser Steuern von dem Berater oder
einem Haftpflichtversicherer an den Steuerpflichtigen geleistet wird,
gehört zur betrieblichen Sphäre und ist deshalb als Betriebseinnahme
zu erfassen. Gleiches gilt für Ausgleichsleistungen, die wegen eines
Beratungsfehlers bei der Festsetzung der Grundsteuer für ein zum
Betriebsvermögen gehörendes Grundstück oder bei der Festsetzung
der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Betriebsgrundstücks
geleistet werden (BFH, Urteil v. 26.3.1992, IV)
|