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  RECHT
     
    Schadenersatz ist keine Betriebseinnahme
   

Schadenersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuerfestsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme.

 

 

Einspruch kam nicht rechtzeitig

Im Streitfall ging es um einen Freiberufler, dessen Steuerberater versäumt hatte, gegen eine in einer Einkommensteuersache ergangene Einspruchsentscheidung rechtzeitig Klage zu erheben. Dies hatte zur Folge, dass die zu hohe Steuerfestsetzung bestandskräftig wurde. Der Freiberufler erhielt hierauf von seinem Steuerberater und dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatz. Das Finanzamt erfasste den zugeflossenen Ersatzbetrag als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dieser Sachbehandlung ist der BFH zu Recht nicht gefolgt.
Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge. Ob ein Wertzugang betrieblich veranlasst ist, richtet sich danach, ob das ihn auslösende Ereignis der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist. Geht es um Schadenersatzleistungen wegen vermeidbar zuviel entrichteter Steuern, sind diese nur den Betriebseinnahmen zuzuordnen, wenn diese Steuern ihrerseits "betrieblich veranlasst" und demgemäss als Betriebsausgaben abzuziehen sind (vgl. § 4 Abs. 4 EStG) - wie z.B. die Gewerbe- und die Umsatzsteuer.

 

Einkommensteuer ist Personensteuer

Die Einkommensteuer ist entsprechend ihrem Charakter als Personensteuer der außerbetrieblichen Sphäre zuzuordnen und kann deshalb nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Demgemäss dient auch der Schadenersatz, der von einem Steuerberater wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dem Ausgleich einer in der Privatsphäre eingetretenen Vermögenseinbuße; er ist keine Betriebseinnahme.

 

Gewerbe- und Umsatzsteuer sind Betriebssteuern

Anders liegt es dagegen bei der Gewerbe- und der Umsatzsteuer, die als Betriebssteuern den betrieblichen Gewinn mindern und demgemäss zum Betriebsausgabenabzug führen. Der Schadenersatz, der wegen eines Beratungsfehlers bei der Festsetzung dieser Steuern von dem Berater oder einem Haftpflichtversicherer an den Steuerpflichtigen geleistet wird, gehört zur betrieblichen Sphäre und ist deshalb als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleiches gilt für Ausgleichsleistungen, die wegen eines Beratungsfehlers bei der Festsetzung der Grundsteuer für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück oder bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb eines Betriebsgrundstücks geleistet werden (BFH, Urteil v. 26.3.1992, IV)