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MAGAZIN
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| RECHT | ||||||
| Markenzeichen
für Freiberufler Wirtschaftliche Bedeutung durch das Internet |
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Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung haben Markenzeichen im Zusammenhang mit dem Internet bekommen. Die Internet-Domains werden an jeden vergeben, der sie als erster beantragt. Die Prüfung, ob damit Namensrechte anderer verletzt werden, muss der Domain-Anmelder selbst erledigen. Gerichte haben nun in den ersten Fällen von Namens-Streitigkeiten um Internet-Domains entschieden, dass der Markeninhaber die Herausgabe eines Domain-Namens verlangen kann, sogar wenn diese schon von jemand anderem benutzt wird, und erst recht, wenn sie nur "auf Vorrat" registriert wurde. Dies kann auch der Freiberufler nutzen: Mit der Marken-Anmeldung in der Tasche hat er gute Chancen, eine besetzte Domain entsprechend seinem Vor- und Zunamen zu übernehmen und Übernahmeversuche von Anderen abzuwehren. Für den Fall, dass ein Produkt ausgerechnet mit seinem Vor- und Zunamen gehandelt wird, gibt ihm die angemeldete Dienstleistungsmarke ein Verhandlungsargument, um zum Beispiel eine Teilung der entsprechenden Homepage in zwei Hälften und Weiterleitung in getrennte Web-Sites für jeden Marken-Inhaber zu erreichen. Mit dem Boom des Internet dürfte es auch zusammenhängen, dass im Moment etwa 100.000 Markenanmeldungen auf Bearbeitung warten. Für die Marken-Anmeldung gibt es eine Aufteilung in 42 Klassen; die meisten davon beziehen sich auf körperliche Produkte. Die Anmeldegebühr enthält die Registrierung in bis zu drei Klassen, weitere kosten Aufpreis. Zum Beginn des Jahres 2000 wurde diese Registrierungsgebühr auf DM 575,00 (EUR 293,99) erhöht. Vor der Abgabe der Anmeldung sollte aber in jedem Fall eine Markenrecherche erfolgen. Dabei muss geprüft werden, ob eine namensgleiche oder in der Aussprache ähnliche Marke bereits registriert ist, ob die gewünschten Marken-Klassen noch frei sind, oder ob etwa die sechswöchige Widerspruchsfrist gegen die fremde Eintragung noch läuft. Diese Markenrecherchen werden regulär von Patent-Anwälten gegen einige Hundert DM Gebühr angeboten. Um sich selbst ein erstes Bild zu machen, kann man aber auch das Deutsche Patentamt in München oder Berlin besuchen und in deren Datenbanken auf CD-ROM kostenfrei recherchieren (Ausweis erforderlich). Bei Anrufen im Amt kann dagegen höchstens eine Basis-Information erwartet werden, ob Eintragungen zur gewünschten Marke vorhanden oder nicht vorhanden sind. Eine direkte Recherche in der Datenbank über das Internet ist bisher nicht möglich. Andere Online-Recherchen, wie sie etwa von Patentanwälten genutzt werden, sind für einzelne Abfragen zu teuer. Ein preisgünstiges Angebot zur Markenrecherche liefern manche Dienstleister im Internet; diese sollten über Suchmaschinen zu finden sein. Als eintragungsfähig gelten Namen, die eine eindeutige Unterscheidbarkeit erreichen. Dies ist bei Kombinationen von Vor- und Nachnamen in der Regel erfüllt. Nicht möglich ist dagegen die Eintragung von Gattungsbegriffen, geografischen Bezeichnungen und ähnlicher Worte. Wenn die Eintragung gestartet wurde, wird diese Unterscheidungseigenschaft geprüft und für erfüllt oder nicht erfüllt angesehen. Bei Nichterfüllung wird sie kostenpflichtig abgelehnt, bei Erfüllung beginnt eine Widerspruchsfrist von sechs Wochen zu laufen. So lange können andere Benutzer des gleichen Namens direkt der Eintragung widersprechen. Passiert das nicht, wird die Eintragung abgeschlossen. Nun muss allerdings der Marken-Inhaber seinerseits regelmäßig selbst prüfen oder prüfen lassen, ob jemand anderes seine Markenrechte verletzt. Auch dieser Service wird von Patentanwälten und anderen Dienstleistern angeboten. Das Patent- und Markenamt wird nicht von sich aus gegen Markenverletzer vorgehen und den Inhaber auch nicht verständigen. Doch bei einer selbst ausgesprochenen Abmahnung des Markenverletzers oder vor Gericht bietet die eingetragene Marke eine gute Basis für Erfolg. Wenn ein IT-Freiberufler selbst Software auf den Markt bringt, kann auch für deren Markenbezeichnung der Schutz beantragt werden. Falls die ursprüngliche Bezeichnung des Produktes als Begriff nicht schutzfähig sein sollte, gibt es noch zwei alternative Vorgehensweisen: * Zum Einen kann durch Verändern, Hinzufügen oder Weglassen schon eines einzigen Buchstaben ein unterscheidungsfähiges und damit schutzfähiges Wort entstehen. * Zum Anderen ist die Mit-Eintragung von grafischen Gestaltungs-Elementen im Rahmen einer Bild- oder Wort-Bild-Marke möglich. Über deren Schutzwirkung muss im Einzelfall eine Beratung erfolgen.
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