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MAGAZIN
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| RECHT | ||
| Rechnungen korrekt ausstellen | ||
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Die Anforderungen an eine geschäftliche Rechnung werden immer höher. IT-Freiberufler müssen wissen, wie sie selbst ihre Rechnungen richtig for-mulieren und wie sie erhaltene Fremdrechnungen überprüfen. Außerdem helfen ihnen diese Kenntnisse, bei ihren Kunden eine richtige Rechnungser-stellung zu programmieren.
Nettobetrag jetzt zwingend erforderlich Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen ist, muss ab jetzt unbedingt auch der Nettobetrag genannt sein. Bisher wurde das teils weni-ger streng gehandhabt. Weiter muss eine korrekte Rechnung wie früher schon
Auch der Steuersatz der Umsatzsteuer sollte genannt sein. Wenn Rech-nungsposten
mit verschiedener Umsatzsteuer belegt sind, sollte dies genau aufgeschlüsselt
und getrennte Steuersummen berechnet sein. Das erleichtert jeder Buchhaltung
die Arbeit sehr. Diverse Leistungen (zum Beispiel Versi-cherungen) sind
von der Umsatzsteuer befreit. Hier kann etwa eine Fußnote für
Klarheit sorgen.
Verzug wieder selbst bestimmbar Der Gesetzgeber hatte ab Mai 2000 eine Regelung geschaffen, durch die
ein Zahlungsverzug erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung einsetzte und
sich durch Nennung einer Fälligkeit noch verzögern konnte. Seit
1. Januar 2002 kann der Aussteller der Rechnung wieder selbst bestimmen,
wann der Schuldner in Zahlungsverzug kommt. Dazu kann in der Rechnung
ein kon-kretes Datum angegeben werden, oder aber der Gläubiger schreibt
eine Mahnung mit einem bestimmten Zahlungsdatum. So kann etwa die Bezah-lung
einer Dienstleistungsrechnung sofort gefordert werden, oder auch ein längeres
Zahlungsziel nach Bedarf festgelegt werden.
Ist der Verzug erst eingetreten, kann der Gläubiger Zinsen auf die offene Forderung verlangen. Der Basiszinssatz, der Einfluss auf die Höhe der Ver-zugszinsen hat, wird alle sechs Monate von der Bundesbank neu festgelegt. Ab 1.1.2002 liegt er bei 2,57 Prozent p.a. (per annum - pro Jahr mit 360 Tagen gerechnet). Gegenüber Unternehmen als Schuldner dürfen acht Pro-zent p.a. und gegenüber Verbrauchern sechs Prozent p.a. zum Basiszinssatz addiert werden. Ab dem Eintreten des Zahlungsverzuges können auf den Tag genau die Verzugszinsen berechnet und gefordert werden. In einer Mahnung könnte zum Beispiel genau benannt werden, wie viel mehr der Schuldner für jeden Tag seiner verspäteten Zahlung schuldet.
In Zukunft: Rechnungsnummern und Wirtschaftsnummern geplant Spätestens ab 1. Juli 2002 muss in jeder Rechnung die vom Finanzamt für die inländische Umsatzsteuer vergebene Steuernummer mit ausgedruckt sein. Da es in Deutschland aber weder ein einheitliches System noch ein zentrales Register dafür gibt, kann man schon fast damit rechnen, dass als Nächstes die Angabe des zuständigen Finanzamtes gefordert wird. Wenn jetzt eine neue Rechnungsmaske in der EDV erstellt wird, sollten gleich vorsorglich weitere Felder für zukünftige Zwecke vorgesehen werden. Ab 2004 ist nämlich geplant, dass Rechnungen zwingend mit einer fortlaufen-den Nummer versehen werden sollen. Und ab 2005 möchte der Gesetzgeber gern so genannte Wirtschaftsnummern von der Bundesanstalt für Arbeit vergeben lassen, die unter anderem auch in Rechnungen auftauchen sollen. Mit deren Hilfe sollen alle Behörden und andere Einrichtungen ihre Daten-sätze zu wirtschaftlich tätigen Personen und Organisationen zusammen füh-ren können. Über die Form der zusätzlichen Angaben ist natürlich noch nichts Genaues bekannt. |