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Jeder Selbständige sollte
möglichst genau wissen, welche Elemente in einer ausgestellten Rechnung
enthalten sein müssen. Nur wenn alle Kriterien erfüllt sind,
kann der Nettobetrag als Betriebsausgabe abgezogen und die bezahlte Mehrwertsteuer
als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Immer wieder werden Rechnungen
ausgestellt, die keine Angaben über das Nettoentgelt enthalten. Am
häufigsten geschieht dies aus Unwissenheit bei der Person, welche
die Rechnung ausstellt, oder wenn in der Programmierung für den Ausdruck
von Rechnungen kein Nettoentgelt vorgesehen ist. In der Vergangenheit
hatte das Fehlen des Nettobetrages teils keine gravierenden Konsequenzen.
Doch jetzt zieht der Bundesfinanzhof (BFH) hier die Zügel an, mit
der Begründung, dass die Finanzämter das Thema zu leichtfertig
gehandhabt haben und eine sich darauf beziehende deutsche Umsatzsteuer-Richtlinie
gegen EU-Recht verstößt.
Zu den
Muss-Elementen gehören
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Name und Anschrift des
Rechnungsempfängers (entbehrlich unter 200 DM Bruttobetrag)
- Datum
- Rechnungs-Nettoentgelt
- Mehrwertsteuersatz
- Mehrwertsteuerbetrag(entbehrlich
unter 200 DM
- Bruttobetrag)
- Brutto-Endsumme
Erst wenn alle diese Punkte
auf der Rechnung korrekt angegeben sind, kann der Nettobetrag als Betriebsausgabe
abgezogen und die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht
werden.
Keine
Rechnung mehr ohne Ausweis des Netto-Betrages
Um sicher zu gehen, sollten
die Selbständigen alle erhaltenen Rechnungen genau kontrollieren
und jedes fehlende Element reklamieren. Verkäufer versuchen öfter,
lästige Pflichten wie das Ausrechnen des Mehrwertsteuerbetrages zu
umgehen und haben meist auch eine Litanei von Ausreden parat. Darauf sollte
man genau achten, um sich den Vorsteuerabzug nicht gefährden zu lassen.
Wenn entgegengehalten wird, der Computer könne die Rechnung nicht
in der erforderlichen Form drucken, dann kann der Verkäufer eine
Rechnung auch handschriftlich ergänzen. Wichtig ist, dass der Kunde
sie nicht selbst verändert, denn das könnte als versuchte Fälschung
angesehen werden.
Fairerweise sollten auch die
selbst ausgestellten Rechnungen jedes Unternehmers alle erforderlichen
Angaben enthalten. Unabhängig vom Endbetrag sollten möglichst
alle notwendigen Angaben immer enthalten sein. So spart man sich auch
Korrekturwünsche von eigenen Kunden, die ebenfalls auf einer korrekten
Rechnung bestehen. Der Name und die Anschrift des Käufers sollten
ebenfalls einfach einzutragen sein. Schließlich ist das eine hervorragende
Möglichkeit, Namen und Adressen bisher anonymer Kunden zu erfahren.
Jeder Kaufmann kann daran erkennen, woher seine Kunden zu ihm kommen und
seine Werbung danach ausrichten. Mit geeigneten Angeboten kann man die
Kunden ja sogar direkt anschreiben.
IT-Spezialisten können
ab sofort auch beim Programmieren von Rechnungsausdrucken darauf achten,
dass alle notwendigen Angaben erscheinen. Auch die Euro-Umstellung bietet
Möglichkeiten, das gleich mit zu erledigen, da auch dafür Änderungen
an den Rechnungsformaten sowieso anfallen.
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