RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Der Bundesfinanzhof hat leider die Pflicht zur Verwendung der Anlage EÜR bejaht
     
   

Alle Freiberufler generell sowie gewerbliche Unternehmer mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als 500.000 Euro und einem Jahresgewinn von nicht mehr als 50.000 Euro (§ 141 Abgabenordnung) können nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine vereinfachte Buchhaltung, d.h. "Einnahmen-Überschuss-Rechnung", zur Ermittlung ihres Gewinnes erstellen. Eine gesetzlich verbindliche Abschlussgliederung wie bei einer (vollwertigen) Bilanzbuchhaltung gab es bis zum Jahr 2004 nicht. Ab dem Jahr 2005 regelt § 60 Absatz 4 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV), dass eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (= Anlage EÜR) der Einkommensteuererklärung beizufügen ist. Da die Erstellung dieser Anlage i.d.R. nur mit einem erheblichen Kontierungs- und Buchungsmehraufwand zu gewährleisten ist, hatten sich in der Vergangenheit mehrere Steuerpflichtige sogar gerichtlich gegen deren Erstellung gewehrt. Dies geschah im ersten Schritt erfolgreich, denn mit Urteil vom 17.12.2008 (6 K 2187/08) hatte z.B. das Finanzgericht Münster einem Steuerpflichtigen Recht gegeben, der sich gegen die Abgabe einer Anlage EÜR gewehrt hatte. Allerdings hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen, da es sich seiner Meinung nach um eine Problemstellung von grundsätzlicher Bedeutung handelte.

   

   

Das Problem:

   

Zu welcher abschließenden Beurteilung ist der BFH gekommen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 16.11.2011 (X R 18/09) hat der BFH entschieden, dass die im Rahmen der Einkommensteuerdurchführungsverordnung installierte Verpflichtung zur Erstellung einer Anlage "EÜR" (ab 2005) im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgt ist. Laut BFH wird durch diese Anlage die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens gefördert. Als schließlich entscheidendes Argument führt der BFH an, dass eine Verfahrensvereinfachung nicht (auch) auf der Seite des Steuerpflichtigen liegen muss sondern dass eine Vereinfachung nur auf der Seite der Finanzverwaltung ausreichend ist..

     
   

Ratschlag:

   

Notgedrungen (müssen) sollten sich nun alle betroffenen Steuerpflichtigen auf die Abgabe der Anlage EÜR einstellen. Auf die durch den in 2010 geänderten § 60 Absatz 4 EStDV verlangte elektronische Datenübertragung kann aber noch (ggf. durch Antrag) bis einschließlich 2012 verzichtet werden.