RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Im Ausland studierende Kinder werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie einen Wohnsitz im (europäischen) Inland beibehalten
     
   

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind im § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Dabei spielen sowohl das Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 Jahre und in Ausbildung) als auch dessen eigene Einkünfte und Bezüge (nicht höher als 8.004 Euro pro Jahr) eine (mit-) entscheidende Rolle. Sind Kinder in diesem Sinne steuerlich zu berücksichtigen, so erhalten die Eltern (gemäß § 32 Absatz 6 EStG) einen Kinderfreibetrag von 4.368 Euro und zusätzlich einen Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.640 Euro pro Jahr und Kind. Hat das Kind nur unwesentliche oder gar keine eigenen Einkünfte, so kommt zusätzlich noch ein Berufsausbildungspauschbetrag von 924 Euro in Betracht, wenn das Kind volljährig und auswärtig untergebracht ist. Alle Freibeträge (= Jahresbeträge) werden zeitanteilig für die Kalendermonate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen.

   

   

Das Problem:

   

Wird das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag auch für ein Kind gewährt, das dauerhaft im Ausland studiert??

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 28.04.2010 (III R 52/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) in Bezugnahme auf § 63 Absatz 1 Satz 3 EStG entschieden, dass Kindergeld / Kinderfreibetrag nur zu gewähren ist, wenn das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat hat. Gemäß einem älteren BFH-Urteil ist diese Voraussetzung auch erfüllt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält und sich dort in den ausbildungsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten von möglichst fünf Monaten aufhält. Kurzzeitige Besuche reichen daher zur Aufrechterhaltung des (europäischen) Inlandswohnsitzes nicht aus.

     
   

Ratschlag:

   

Eltern und (steuerliche) Kinder sollten sich über die steuerlichen und damit finanziellen Konsequenzen bei einem Wegzug in das außereuropäische Ausland unbedingt bewusst sein. Sofern die Situation durch große vorlesungsfreie Zeiträume "gerettet" werden kann, sollten unbedingt Nachweise erbracht und gesammelt werden (z.B. Flug- und/oder Bahntickets), die belegen können, dass das Kind mehrere Monate im Jahr zu Hause wohnte bzw. wohnt. Im übrigen sollte darauf geachtet werden, dass der Ausreisetag im Wegzugsmonat nicht der erste und der Einreisetag im Rückzugsmonat nicht der letzte Kalendermonatstag ist, um zumindest für diese beiden Monate das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag "zu retten".