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  RATGEBER STEUERN
     
    Nach einer Außenprüfung des Finanzamts sollte ein Nachprüfungsvorbehalt unbedingt aufgehoben werden
     
   

Ein gegenüber dem Steuerpflichtigen wirksam bekanntgegebener Steuerbescheid kann grundsätzlich nur innerhalb eines Monats per Einspruch oder Änderungsantrag angefochten werden. Danach tritt die sog. Bestandskraft ein, d. h. dass beide Seiten (Finanzamt und Steuerpflichtiger) nur unter deutlich erschwerten Voraussetzungen (siehe §§ 172 bis 177 Abgabenordnung= AO) noch eine Änderung oder Aufhebung begehren können. Allerdings gibt es dazu zwei Ausnahmen, die bis zum Eintritt der sog. Festsetzungsverjährung (i.d.R. 5 Jahre) eine jederzeitige Korrektur eines Steuerbescheids ermöglichen. Zum einen besagt § 129 AO, dass die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die (durch "Schlamperei") beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen kann. Zum anderen kann die Finanzbehörde einen Steuerbescheid - ohne Angabe von Gründen - nach § 164 Absatz 1 Satz 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Dies bedeutet, dass die gesamte Steuerveranlagung ggf. bis zur Festsetzungsverjährung "offen" bleibt und von beiden Seiten (Finanzamt und Steuerpflichtiger) noch ganz oder teilweise geändert werden kann.

   

   

Das Problem:

   

Muss der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung aufgehoben werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts trotz gesetzlicher Regelung:

   

Mit Urteil vom 18.08.2009 (X R 8/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch dann noch "offen" (jederzeit änderbar!) ist, wenn zwischenzeitlich eine Außenprüfung ohne Änderungen der Steuerfestsetzung stattgefunden hat und das Finanzamt "vergessen" hat, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, obwohl es dazu gemäß § 164 Absatz 3 Satz 3 AO gesetzlich verpflichtet ist. Der BFH stellt mit seinem Urteil für diesen Fall das (staatliche) Interesse an einer materiell rechtlich gesetzmäßigen und gleichmäßigen Steuerfestsetzung über das formal ordnungsgemäße Verfahren. Bis zur Festsetzungsverjährung ist also ein Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auch nach einer Außenprüfung noch (beliebig) änderbar, wenn das Finanzamt den Vorbehaltsvermerk danach nicht aufgehoben hat.

     
   

Ratschlag:

   

Der Steuerpflichtige (und ggf. sein Steuerberater) muss also unbedingt darauf achten, dass das Finanzamt nach einer Außenprüfung (ohne Änderungen!) seiner Pflicht aus § 164 Absatz 3 Satz 3 AO nachkommt. Zuerst muss dazu ein Antrag gestellt werden und wenn dieser abgelehnt wird, dann fristgerecht Einspruch eingelegt werden. Dieser Sachverhalt ist für die Praxis von herausragender Bedeutung, zumal die Praxis der Finanzverwaltung (normalerweise) soweit geht, dass auch bei geänderten Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird. In diesem Sinne sollte also immer darauf geachtet (und ggf. beantragt) werden, dass der Vorbehaltsvermerk nach einer Außenprüfung aufgehoben wird.