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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Veräußerung eines PKW aus dem ererbten Unternehmensvermögen ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig | ||
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Nicht selten kommt es vor, dass ein gewerblich oder selbständig
tätiger Unternehmer plötzlich stirbt und damit seinen Erben
sogenanntes steuerliches Betriebsvermögen hinterlässt. Neben
der grundsätzlich relevanten Erbschaftsteuer sind dann mindestens
auch einkommensteuerliche Besonderheiten zu beachten, insbesondere dann,
wenn die Erben den Betrieb nicht fortführen (Versteuerung der stillen
Reserven!). |
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Das Problem: |
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Ist die Veräußerung z.B. eines PKW aus dem Betriebsvermögen auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn der Betrieb von den Erben nicht fortgeführt wird? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 13.01.2010 (V R 24/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass die Veräußerung eines zum Unternehmensvermögen des Erblassers gehörenden Gegenstandes durch den Erben eine (umsatz-) steuerbare und steuerpflichtige Lieferung ist. Im Urteilsfall hatten die Erben eines verstorbenen Rechtsanwalts ziemlich bald nach seinem Tod einen PKW aus dem Sonderbetriebsvermögen der Rechtsanwaltssozietät - für den der Erblasser auch den Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte - ohne Ausweis von Umsatzsteuer veräußert. Bei der späteren Umsatzsteuerfestsetzung forderte das Finanzamt die in dem gesamten Verkaufserlös enthaltene Umsatzsteuer nach und setzte sich mit dieser Auffassung auch in den folgenden Verfahren vor dem Finanzgericht und schließlich vor dem BFH durch. |
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Ratschlag: |
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Durch den Erbfall treten der oder die Erben von steuerlichen Betriebsvermögen als Gesamtrechtsnachfolger in die steuerliche Stellung des Erblassers ein. Wird der Betrieb nach dem Erbfall nicht fortgeführt, so sind ähnliche Überlegungen anzustellen wie bei einer Betriebsaufgabe. D.h., umsatzsteuerlich sind Veräußerungen oder Entnahmen in jedem Einzelfall auf Steuerbarkeit und ggf. Steuerpflicht zu überprüfen. Im Hinblick auf die Einkommensteuer ist die Differenz zwischen Buchwert und (Netto-) Veräußerungs- bzw. Entnahmewert (= stille Reserve) zu ermitteln und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. In diesem Sinne sollte im Falle von ererbtem und dann sofort zu liquidierendem Betriebsvermögen vorher - ggf. mit einem Steuerberater- überlegt werden, welche steuerlichen Konsequenzen jeweils zu beachten sind, bevor die erzielten Erlöse anderweitig verwendet werden. |
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