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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Eine zeitnahe Insolvenz nach geerbtem Betriebsvermögen kann für den Erben fatale steuerliche Folgen haben | ||
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Insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen enthält das ab 01.01.2009 geltende und völlig neu strukturierte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in den §§ 13a und 13b gravierende steuerliche Verschonungsregelungen für die Vererbung / Schenkung von (begünstigtem) Betriebsvermögen. Bei Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern und nur untergeordnetem nicht direkt dem Betrieb dienenden sog. Verwaltungsvermögen hat der Erbe (Beschenkte) die Wahl zwischen einer 85- oder 100prozentigen Steuerfreistellung. Wesentliche Voraussetzung ist, dass er den Betrieb im Hinblick auf die Lohnsumme in den nächsten 5 bis 7 Jahren (nahezu) unverändert fortführt (Behaltensfrist). Lediglich einige (wenige) Sondertatbestände wie die Weitervererbung oder -schenkung oder der Verkauf und die unverzügliche Reinvestition in anderes Betriebsvermögen führen nicht zum rückwirkenden Entstehen von Erbschaftsteuer. |
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Das Problem: |
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Führt eine Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist auch zur nachträglichen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 04.02.2010 (II R 25/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist nicht zu den Ausnahmetatbeständen zählt und damit nachträglich - anteilig für die Restlaufzeit der Behaltensfrist - Erbschaftsteuer auslöst. Zusätzlich hat der BFH sogar klargestellt, dass in einem solchen Fall nicht nur das geerbte Betriebsvermögen verlorengeht sondern auch ein Erlass der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Frage kommt. |
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Ratschlag: |
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Jeder Erbe von steuerlich bedeutendem Betriebsvermögen sollte sich über diese "Gefahrensituation" im Klaren sein. Soweit möglich sollte geprüft werden, ob direkt nach dem Erb- oder Schenkungsfall ein Vermögensentzug in der Höhe der (theoretisch drohenden) Erbschaftsteuer aus dem Betriebsvermögen möglich und vertretbar ist, um während der Behaltensfrist eine (abnehmende) private Rücklage zu bilden. |
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