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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Unternehmerische (Ehegatten-) Gemeinschaften erhalten den Vorsteuerabzug nur, wenn Rechnungen auf die Gemeinschaft ausgestellt sind | ||
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Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer im Sinne von § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen bezüglich der an Sie erbrachten Leistungen unbedingt darauf achten, dass die damit verbundenen (Eingangs-) Rechnungen die in § 14 Absatz 4 UStG geforderten Vorsteuerabzugsvoraussetzungen erfüllen. Diese bestehen aus der korrekten Angabe der Adresse des Leistungserbringers, der Steuernummer des Leistungserbringers, des Datums, des Rechnungsbetrages netto und brutto, des Umsatzsteuersatzes und -betrages, der (fortlaufenden) Rechnungsnummer, der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder des Umfangs und der Art der sonstigen Leistung, des Zeitraums der Leistungserbringung bzw. des Zeitpunkts der Lieferung und auch der Adresse des Leistungsempfängers. |
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Das Problem: |
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Kann eine an eine Ehegatten- Grundstücksgemeinschaft erbrachte Leistung auch nur an einen Gemeinschafter berechnet werden? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 23.09.2009 (XI R 14/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass einer (z. B. aus Ehegatten bestehenden) Grundstücksgemeinschaft der Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner (Leistungsempfänger) auftritt und die Rechnung nur auf ihn ausgestellt ist. |
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Ratschlag: |
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Zur Sicherstellung des Vorsteuerabzugs einer Unternehmer-Gemeinschaft (i.d.R. BGB-Gesellschaft) sollte der handelnde Gemeinschafter schon bei der Auftragsvergabe gegenüber dem Geschäftspartner (= Leistungserbringer) klarstellen, dass er im Namen der Gemeinschaft den Auftrag vergibt und dass die spätere Rechnung unbedingt an die Gemeinschaft (= Leistungsempfänger) auszustellen ist. |
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