RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sollten sich die Möglichkeit einer steuerrechtlichen Gleichbehandlung offen halten
     
   

Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind für gleichgeschlechtliche Partner diverse zivilrechtliche Erleichterungen (u.a. bei Mietverträgen, Erbschaften) eingeführt worden. Im Steuerrecht sind jedoch die Vorteile, die Ehegatten gewährt werden (z.B. Splittingtarif in der Einkommensteuer, hohe Freibeträge in der Erbschaftsteuer) auf die Lebenspartnerschaften nicht erweitert worden. Eine Gleichbehandlung ist also in dieser Hinsicht nach wie vor nicht gegeben.

   

   

Das Problem:

   

Können gleichgeschlechtliche Lebenspartner dennoch auf eine steuerliche Gleichstellung hoffen?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Eine endgültige Gerichtsentscheidung zu dieser Fragestellung ist noch nicht ergangen. Jedoch sind vor dem Bundesverfassungsgericht unter den Aktenzeichen 2 BvR 909/06 und 2BvR 288/07 Verfahren anhängig, die im Hinblick auf eine Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern mit Ehegatten sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht eine höchstrichterliche Entscheidung herbeiführen werden.

     
   

Ratschlag:

   

Gleichgeschlechtliche Lebenspartner sollten gegen alle noch nicht bestandskräftigen Einkommen- und Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen bis die Urteile des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind (natürlich nur sofern sich im positiven Urteilsfall ein steuerlicher Vorteil ergeben würde!).