RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Bei mehreren Firmenwagen im Betriebsvermögen droht eine mehrfache 1%-Besteuerung
     
   

Nutzen Selbständige oder Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch privat, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil steuer- und bei Arbeitnehmern ggf. auch sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil entweder nach der (aufwendigen aber genauen) Fahrtenbuchmethode oder - wenn bei Selbständigen die betriebliche Nutzung größer 50% ist - pauschal nach der sog. 1%-Regelung (= 1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Im Falle der Entscheidung für die 1%-Regel ist allerdings zu beachten, dass neben den monatlichen 1 % vom Bruttolistenpreis auch für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises mal Entfernungskilometer pro Monat (pauschal) zu versteuern sind. In der Vergangenheit sind u.a. auch immer dann Diskussionen mit dem Finanzamt entstanden, wenn im Betriebsvermögen mehrere (privat nutzbare) Fahrzeuge vorhanden waren und nicht für alle entweder die 1%-Besteuerung erfolgte oder ein Fahrtenbuch geführt wurde.

   

   

Das Problem:

   

Müssen alle auch privat nutzbaren betrieblichen Fahrzeuge für die Besteuerung herangezogen werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 09.03.2010 (VIII R 24/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 1%-Regelung auf jedes betriebliche auch wenn nur gelegentlich privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist. Damit hat der BFH sogar gegen die bis zum 31.12.2009 geltende günstigere Regelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21.01.2002, Tz. 9) entschieden, die, bei mehreren durch den (einen) Unternehmer privat nutzbaren Fahrzeugen, das jeweils teuerste (höchster Listenpreis) Fahrzeug der 1%-Besteuerung zugrunde legte. Dass der eine Unternehmer nicht gleichzeitig mehrere Fahrzeuge privat nutzen kann, spielt für den BFH keine Rolle.

     
   

Ratschlag:

   

Der BFH weist in seiner Urteilsbegründung ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Führung eines Fahrtenbuchs hin. In diesem Sinne ist also ab 01.01.2010 grundsätzlich zu empfehlen, für jedes betriebliche Kfz - das objektiv auch privat nutzbar ist (nicht z.B. Werkstattwagen) - ein ordnungsgemäßes (!) Fahrtenbuch zu führen. Es sei denn, es ist bereits einer Person (egal ob Unternehmer, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer) zur auch privaten Nutzung zugeordnet und wird von dieser versteuert.