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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Studiengebühren der Kinder sind für die Eltern steuerlich grundsätzlich nicht verwertbar | ||
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind im § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Dabei spielen sowohl das Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 Jahre und in Ausbildung) als auch dessen eigene Einkünfte und Bezüge (nicht höher als 8.004 Euro pro Jahr) eine (mit-) entscheidende Rolle. Sind Kinder in diesem Sinne steuerlich zu berücksichtigen, so erhalten die Eltern (gemäß § 32 Absatz 6 EStG) einen Kinderfreibetrag von 4.368 Euro und zusätzlich einen Betreuungs- und Ausbildungsfreibetrag von 2.640 Euro pro Jahr und Kind. Hat das Kind nur unwesentliche oder gar keine eigenen Einkünfte, so kommt zusätzlich noch ein Berufsausbildungspauschbetrag von 924 Euro in Betracht, wenn das Kind volljährig und auswärtig untergebracht ist. Alle Freibeträge (= Jahresbeträge) werden zeitanteilig für die Kalendermonate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. |
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Das Problem: |
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Inwieweit sind die mittlerweile an vielen Universitäten üblichen (teilweise sehr hohen) Studiengebühren für die Eltern steuerlich verwertbar? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 17.12.2009 (VI R 63/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein zusätzlicher steuerlicher Abzug von Studiengebühren der Kinder bei den Eltern nicht möglich ist, da mit den zuvor genannten Freibeträgen alle Aufwendungen für das Kind pauschal abgegolten sind. |
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Ratschlag: |
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Eine indirekte Auswirkung der Studiengebühren bei den Eltern kann jedoch dann gegeben sein, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von 8.004 Euro so weit übersteigen, dass der zulässige Abzug von (höheren) Werbungskosten oder Pauschbetrag von 920 Euro und Sozialabgaben ein Unterschreiten nicht mehr gewährleistet. In diesem Falle wären auch noch besondere Ausbildungskosten wie Studiengebühren (und ggf. Literaturausgaben und Fahrtkosten) von den Einkünften und Bezügen des Kindes abziehbar, um den Grenzbetrag von 8.004 Euro zu unterschreiten und damit die (oft gravierenden) steuerlichen Vorteile der Eltern zu bewahren. |
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