RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Für das Problem des separaten Frühstücksausweises auf Hotelrechnungen gibt es nun eine (günstigere) bundeseinheitliche Regelung
     
   

Durch das am 18.12.2009 vom Bundesrat verabschiedete Wachstumsbeschleunigungsgesetz sank ab 01.01.2010 die Umsatzsteuer auf reine Beherbergungsleistungen von 19% auf 7%. Von dieser Steuersenkung ausdrücklich nicht betroffen sind alle anderen Leistungen wie z. B. Telefon-, Internet- und TV-Nutzung, Getränkeversorgung, Überlassung von Tagungsräumen -sofern nicht kostenlos- und insbesondere alle Verpflegungsleistungen, also auch das Frühstück. In diesem Sinne können solche (Neben-) Leistungen nicht mehr im Übernachtungspreis enthalten sondern müssen grundsätzlich auf der (Hotel-) Rechnung separat ausgewiesen sein. Die damit verbundenen umsatzsteuer- und lohnsteuerlichen Probleme wurden in zwei vorausgegangenen Beiträgen ausführlich dargestellt, und es wurden dazu vorläufige Lösungsansätze angeboten.

   

   

Das Problem:

   

Wie lauten die Grundsätze der neuen bundeseinheitlichen Regelungen und wie sind diese in den Unternehmen umzusetzen?

     
   

Bundeseinheitliche Regelung der Finanzverwaltung:

   

Mit Schreiben des Bundesfinanzministers (BMF) vom 05.03.2010 (IV D2 - S 7210/07/10003 und IV C5 - S 2353/09/10008) wurde klargestellt, dass der Hotel-Unternehmer für Umsatzsteuerzwecke verpflichtet ist, über Beherbergungsleistungen eine Rechnung auszustellen, wenn er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistet. Soweit bisher für die Nebenleistungen Frühstück, Gepäck- und Personentransport zum Bahnhof / Flughafen, Telefon- und Internetnutzung, Fitnessgeräte, PKW-Stellplatz kein gesondertes Entgelt berechnet wurde, ist es nun zulässig, dafür einen "Sammelposten" (business-package) in Höhe von 20% des Gesamtübernachtungspreises gesondert auszuweisen. Somit wären dann 80% mit 7% und 20% mit 19% Umsatzsteuer zu versteuern (und entsprechend der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger).
Hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitnehmerübernachtungen gibt es bezüglich des Frühstücksabzuges folgende Möglichkeiten: Ist das Frühstück gesondert ausgewiesen, so ist dieses voll abzuziehen oder zu versteuern, ist es im zuvor genannten Sammelposten enthalten, so sind (im Inland) 4,80 Euro abzuziehen oder zu versteuern oder ist die Übernachtung mit Frühstück vom Arbeitgeber veranlasst, so sind - unabhängig vom Ausweis in der Rechnung - nur 1,57 Euro abzuziehen oder zu versteuern.

     
   

Ratschlag:

   

Die zuletzt genannte sehr günstige Möglichkeit, nur 1,57 Euro als Sachbezugswert anzusetzen, setzt allerdings die umsatzsteuerlichen Regelungen (Rechnung auf Arbeitgeber ausgestellt, Übernachtung von diesen oder einer autorisierten Person gebucht und bestätigt) als auch arbeitsrechtliche Regelungen (Reisekostenrichtlinie, Arbeitsverträge, ggf. Betriebsvereinbarungen) voraus. In diesem Sinne wären also umgehend organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die erforderlichen Voraussetzungen der Randziffern 17 und 18 des zuvor genannten BMF-Schreibens zu erfüllen. Im übrigen sollten diese Regelungen für den (Personengesellschafts-) Unternehmer selber auch anwendbar sein.