RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Veröffentlichungen von Unternehmern im Internet sollten auch im Hinblick auf eine steuerliche Betriebsprüfung überdacht sein
     
   

In der Vergangenheit war die steuerliche Betriebsprüfung davon geprägt, dass der selbständige Unternehmer (oder sein Steuerberater) alle aufbewahrungspflichtigen Buchhaltungsunterlagen bezogen auf den angeordneten Betriebsprüfungszeitraum vorbereitet und dem Betriebsprüfer (auf Papier) zur Verfügung gestellt hat. Bei größeren Buchhaltungen wurden die Belege i.d.R. stichprobenartig von dem Prüfer einzeln angefordert. Im längst angebrochenen digitalen Zeitalter ist es mittlerweile üblich, dass das Finanzamt bereits vor der Prüfung vom Steuerpflichtigen eine Steuerdaten-CD zur Verfügung gestellt bekommt, die dann mit Hilfe von spezieller Auswertungssoftware der Finanzverwaltung analysiert wird. Das Gleiche kann nun auch für Daten, die im Internet vorhanden sind, unterstellt werden.

   

   

Das Problem:

   

Bei welchen unternehmerischen Publikationen ist besondere Vorsicht geboten?

     
   

Möglichkeiten und Vorgehensweisen der Finanzverwaltung:

   

In der Praxis stellt sich zunehmend heraus, dass die steuerliche Betriebsprüfung verstärkt auch das Internet, besondere Presseberichte und die Website des Steuerpflichtigen in die Recherche miteinbezieht. Insbesondere Informationen über durchgeführte oder geplante Umstrukturierungsmaßnahmen, Auslandsaktivitäten und spezielle Dienstleistungsangebote können Anknüpfungspunkte für eine intensive steuerliche Überprüfung sein. Im weiteren ist die seit nunmehr zwei Jahren endgültig "erzwungene" handelsrechtliche Publizitätspflicht im elektronischen Bundesanzeiger für alle - also auch kleine - Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co. KG) eine schnell und einfach nutzbare Informationsquelle (für jedermann also auch für das Finanzamt).

     
   

Ratschlag:

   

Selbst initiierte Informationen auf der eigenen Website sollten also auch im Hinblick auf steuerliche Probleme sorgfältig überdacht sein. Bezüglich der handelsrechtlichen Publizitätspflicht sollten alle Offenlegungserleichterungen sowieso in Anspruch genommen werden und sollte bezüglich der Pflichtangaben darauf geachtet werden, dass keine Abweichungen oder Widersprüche zum beim Finanzamt eingereichten steuerlichen Jahresabschluss entstehen und dass bei den Angaben im Anhang und ggf. Lagebericht keine neuen steuerlichen Prüfungsaspekte entstehen.