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  RATGEBER STEUERN
     
    Bei sowohl privat als auch beruflich veranlassten Aufwendungen gilt nicht mehr das steuerliche Aufteilungs- und Abzugsverbot
     
   

§ 12 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt grundsätzlich die steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben. Im Falle von sowohl beruflich als auch privat veranlassten Aufwendungen (gemischte Aufwendungen) regelt die Einkommensteuerrichtlinie (EStR) R 12.1, dass diese nur dann anteilig zu berücksichtigen sind, wenn sie nach objektiven Merkmalen und Unterlagen von dem privaten Aufwendungsteil trennbar sind. War eine objektive Trennbarkeit nicht gegeben, so führte die Auffassung der Finanzverwaltung als auch die Rechtsprechung dazu, dass ein steuerlicher Abzug gänzlich ausgeschlossen wurde (z.B. bei Kleidung, die auch privat nutzbar war, bei Fernseh- und ähnlichen Geräten). Bezeichnet wurde diese über viele Jahre geltende Regel als Aufteilungs- und Abzugsverbot.

   

   

Das Problem:

   

Wie ist eine Dienstreise steuerlich zu behandeln, die neben rein beruflichen auch private (Zeit-) Anteile umfasst?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Beschluss vom 21.09.2009 (GrS 1/06) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen grundsätzlich in steuerlich abziehbare Ausgaben (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) und nicht abziehbare (private) Aufwendungen nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile aufgeteilt werden können, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Im Urteilsfall hatte ein Steuerpflichtiger eine einwöchige Messe-Reise unternommen. Diese besuchte er - nachweisbar - an 4 Tagen von i.d.R. 10:30 Uhr bis 17:00 Uhr. Somit wurden die Reisekosten (Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand) und die Flugkosten zu 4/7 anerkannt. Mit dieser Entscheidung ist der BFH also grundsätzlich von seiner langjährigen Rechtsprechung des Aufteilungs- und Abzugsverbots für gemischt veranlasste Aufwendungen abgerückt.

     
   

Ratschlag:

   

Trotz des im Grundsatz erfreulichen Urteils des BFH sollten Arbeitgeber vor einer Arbeitnehmer-Dienstreise von diesem über einen beabsichtigten "angehängten" Privatteil informiert werden. Mindestens hinsichtlich der An- und Abreisekosten kann - wenn sie üblicherweise vom Arbeitgeber übernommen werden - eine steuerliche Aufteilung in frage kommen, die dann hinsichtlich des Privatanteils zu zusätzlicher Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungspflicht führt.
Unabhängig davon eröffnet das Urteil sicher neue Gestaltungs- und Argumentationsspielräume hinsichtlich weiterer gemischt veranlasster Aufwendungen wie z.B. Literatur und Berufskleidung.