RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Nicht ausgenutzte Steuerermäßigungsbeträge für Handwerkerleistungen gehen endgültig verloren
     
   

Gemäß § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind (qualifizierte) Handwerksdienstleistungen insoweit steuerlich zu berücksichtigen als diese in Höhe von 20% von bis zu maximal 6.000 Euro (= maximal 1.200 Euro p.a.) von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden können. Diese Dienstleistungen müssen für einen inländischen (privaten) Haushalt erbracht werden und sie müssen durch eine korrekte Rechnung des Dienstleisters und deren Bezahlung auf dessen Bankkonto belegt werden.

   

   

Das Problem:

   

Wird die anrechenbare Steuer auch dann vollständig erstattet, wenn das Potential der normal festzusetzenden Einkommensteuer nicht ausreicht?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 29.01.2009 (VI R 44/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG entstehender Anrechnungsüberhang weder zu einer negativen Einkommensteuer noch zu einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung führt. In dieser Situation geht der Anrechnungsüberhang endgültig verloren.

     
   

Ratschlag:

   

Bei der Beauftragung von Handwerkerdienstleistungen sollte die zuvor erläuterte Steueranrechnungsmöglichkeit mit in das Kalkül gezogen werden. D.h., dass zum einen im Durchführungsjahr genügend Einkommensteuerpotential vorhanden sein sollte und zum anderen bei Überschreiten der Grenze von 6.000 Euro pro Jahr eine Verteilung der Dienstleistung über mehrere Jahre überlegt werden sollte.