RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Ab sofort sollte jeder Steuerbescheid hinsichtlich des Solidaritätszuschlags als vorläufig beschieden sein
     
   

Bedingt durch die besonderen Lasten der deutschen Wiedervereinigung wird seit 1991 (ununterbrochen seit 1995) ein Solidaritäts-Zuschlag von z. Zt. 5,5% auf die jährliche Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben. Mangels einer Befristung dieser "Ergänzungsabgabe" und eines nicht mehr zwingenden Zusammenhangs dieser Abgabe zur konkreten Finanzierung der deutschen Einheit wurde zunehmend seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit in Frage gestellt. In einem ersten Urteil vom 28. Juni 2006 (VII B 324/05) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) den Charakter einer mittlerweile eigenständigen "Ertragsteuer" (noch) nicht bestätigt sondern ausdrücklich festgestellt, dass es sich weiterhin um eine zulässige Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 106 Absatz 1 Ziffer 6 GG) handelt. Dies sah auch das Bundesverfassungsgericht bezogen auf das Jahr 2002 (noch) so.

   

   

Das Problem:

   

Sind damit weiter alle Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ausgeräumt?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 25.11.2009 (7 K 143/08) hat das niedersächsische Finanzgericht wieder einmal ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert und entschieden, die Klage gegen den "Soli" dem Bundesverfassungsgericht (erneut) vorzulegen. Nach Einschätzung des Gerichts ist dieser Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer deshalb verfassungswidrig, weil er über einen zu langen Zeitraum (spätestens ab 2007) erhoben wurde. Eine vorübergehende Abgabe im Sinne der Gesetzesbegründung sei hier nicht mehr gegeben.

     
   

Ratschlag:

   

In einem Schreiben vom 07.12.2009 weist das Bundesfinanzministerium die obersten Finanzbehörden der Länder an, spätestens ab 23.12.2009 alle relevanten neu ergehenden Steuerbescheide hinsichtlich des Solidaritätszuschlages ab 2005 als vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 Abgabenordnung zu erlassen.
Alle betroffenen Steuerpflichtigen sollten ab sofort auf das Vorhandensein dieses Vorläufigkeitsvermerks achten und bei dessen Fehlen, diesen per Einspruch nachträglich herbeiführen. Im Prinzip kann dies auch für alle anderen noch "offenen", d. h. nicht bestandskräftigen Steuerbescheide gelten.