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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Steuerpflichtige mit Kapitalgewinnen und -verlusten bei mehreren Banken sollten schnell über eine Verlustausgleichsbescheinigung nachdenken | ||
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Im Rahmen der großen Unternehmensteuerreform sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen vollkommen neu geregelt worden. So sind z.B. Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgleichsfähig (§ 20 Absatz 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz = EStG). Verluste aus dem übrigen Kapitalvermögen sind nur mit positiven Kapitalerträgen verrechenbar (§ 20Absatz 6 Satz 2 EStG). In beiden Fällen hat die verwaltende Bank (oder ähnliche Institution) die Verluste bis zur Höhe der im Kalenderjahr beim Anleger angefallenen positiven Kapitalerträge auszugleichen. Ein so nicht ausgeglichener Verlust ist grundsätzlich von der Bank auf das nächste Kalenderjahr vorzutragen. |
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Das Problem: |
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Wie können Kapitalgewinne und -verluste bei unterschiedlichen Banken im gleichen Kalenderjahr miteinander verrechnet werden? |
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Gesetzliche Regelung ab 01.01.2009: |
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Gemäß § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG kann der Steuerpflichtige von der (z.B.) Bank verlangen, dass sie ihm über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Auf diese Weise kann er diesen dann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Allerdings muss der -unwiderrufliche- Antrag der Bank bis spätestens 15.12. des laufenden Jahres zugehen. |
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Ratschlag: |
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Mit Ausstellung der Bescheinigung ist für die Bank der nicht ausgeglichene Verlust endgültig erledigt und wird daher von ihr in Zukunft nicht mehr berücksichtigt. Somit sollte der Steuer-pflichtige ganz sicher sein, dass mindestens gleich hohe saldierte Gewinne im gleichen Jahr bei einer anderen Bank erzielt worden sind. Nur für diesen Fall sollte der Antrag (noch schnell) bis 15.12.2009 bei der "Verlust"-Bank gestellt werden. |
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