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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Durch die Bildung einer Ansparrücklage / eines Investitionsabzugsbetrages kann das Überschreiten des Jahresgrenzwertes für die Gewährung von Kindergeld verhindert werden | ||
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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Neben dem Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 bzw. 27 Jahre und in Ausbildung) spielen dabei dessen eigene Einkünfte und Bezüge eine besondere Rolle. Wird die zur Zeit geltende Grenze von 7.680 Euro pro Jahr überschritten, so entfallen alle steuerlichen Vergünstigungen für die Eltern (z.B. Kindergeld/ Kinderfreibetrag, Zulage bei der Eigenheimzulage). Bezüglich der Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" gibt es allerdings immer wieder neue Problemstellungen, die meist auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. So wurde in den letzten Jahren höchstrichterlich entschieden, dass von den eigenen Einkünften des Kindes neben den (üblichen) Werbungskosten auch dessen Sozialversicherungsbeiträge bis hin zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen abzuziehen sind. Hinsichtlich des Begriffs "Bezüge" (z.B. Ausbildungsbeihilfen, pauschal versteuerter Aushilfslohn) besagt dagegen § 32 Absatz 4 Satz 4 EStG, dass Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen - die vorher die Einkünfte gemindert haben - wieder hinzuzurechnen sind. |
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Das Problem: |
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Ist die Bildung einer Ansparrücklage analog den Sonderabschreibungen bei den Bezügen wieder hinzuzurechnen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 28.05.2009 (III R 8/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ansparabschreibung gemäß § 7g Absatz 3 EStG (alte Fassung) nicht mit der Sonderabschreibung gleichzusetzen und damit nicht als Bezug anzusetzen ist. Einen besonders gewichtigen Grund sieht das Gericht darin, dass die durch die Ansparrücklage angesparten Mittel für die Investition verplant sind und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts (des Kindes) zur Verfügung stehen. |
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Ratschlag: |
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Diese Entscheidung des BFH wird sich sicher auch auf den in § 7g EStG neu geregelten Investitionsabzugsbetrag übertragen lassen. Allerdings muss die geplante Investition dann auch durchgeführt werden, da ansonsten die Einkünfte des Abzugsjahres (rückwirkend) korrigiert werden und somit der Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag auch rückwirkend entfallen kann. |
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