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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die (Spekulations-) Verlustrealisierung durch Verkauf und sofortigen Rückkauf von Aktien stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar | ||
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Bis zum 31.12.2008 waren Spekulationsgewinne aus Aktien dann einkommensteuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen dem An- und Verkauf nicht mehr als ein Jahr betragen hatte. Seit 01.01.2009 ist die einjährige Spekulationsfrist ganz entfallen und somit sind jegliche Gewinne aus Aktienverkäufen - ggf. nach Abzug eines gleichartigen Spekulationsverlustes - nicht mehr als sonstige Einkünfte (§ 23 Einkommensteuergesetz = EStG) sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Absatz 2 EStG) dann (voll) zu versteuern, wenn diese nicht den sog. "Altbestand" per 31.12.2008 betreffen. Spekulationsgewinne aus Aktien können allerdings mit (durch Verkauf) realisierten Spekulationsverlusten aus Aktien (strenger horizontaler Verlustausgleich!) verrechnet werden. |
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Das Problem: |
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Ist der Verkauf und sofortige Rückkauf von Aktien in gleicher Anzahl und von derselben Gesellschaft eine legitime Gestaltung zur Realisierung von steuerlich verwertbaren Verlusten? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 25.08.2009 (IX R 60/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Gegensatz zu dem (in einem früheren Beitrag erläuterten) Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein entschieden, dass der Verkauf und der Wiederankauf von Aktien in gleicher Anzahl und von derselben Gesellschaft am gleichen Tag aber (natürlich) zu unterschiedlichen Kursen keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Der BFH war (und ist) der Meinung, dass auch An- und Verkäufe am selben Tag Kursrisiken mit sich bringen und daher dem Steuerpflichtigen hieraus kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 Abgabenordnung = AO) vorzuwerfen ist. |
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Ratschlag: |
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Dieses für die Steuerpflichtigen
erfreuliche Urteil eröffnet nun die nahezu uneingeschränkte
Möglichkeit - im Falle der Disposition über unterschiedliche
Aktienpakete im Depot - realisierte Aktienspekulationsgewinne durch selbst
"gesteuerte" Aktienver- und |
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