|
RATGEBER
|
||
| RATGEBER STEUERN | ||
| Auch nicht sorgeberechtigte Elternteile können bei freiwilligem Haushaltswechsel des Kindes in den Genuss des Kindergeldes kommen | ||
|
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag an die Eltern sind im § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Dabei spielen sowohl das Alter des Kindes (jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 bzw. 27 Jahre und in Ausbildung) als auch dessen eigene Einkünfte und Bezüge (nicht höher als 7.680 Euro pro Jahr) eine (mit-) entscheidende Rolle. In dem besonderen Fall, dass die kindergeldberechtigten Eltern getrennt leben oder geschieden sind, regelt § 64 EStG, dass für jedes Kind nur einem Bezugsberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird. Bei nicht zusammenlebenden Elternteilen erhält der Elternteil das Kindergeld, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. |
||
|
Das Problem: |
||
|
Kann ein Kind die Kindergeldbezugsberechtigung dadurch beeinflussen, dass es freiwillig in den Haushalt des anderen Elternteils umzieht? |
||
|
Entscheidung des Gerichts: |
||
|
Mit Urteil vom 25.06.2009 (III R 2/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - dann Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind auf eigenen Entschluss von dem Haushalt des einen Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umzieht. Allerdings gilt dies erst dann, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornhinein feststeht. |
||
|
Ratschlag: |
||
|
Der bisher nicht sorgeberechtigte Elternteil sollte diese (neue) Rechtsprechung kennen und bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen (insbesondere nach 3 Monaten) einen Antrag auf Kindergeld stellen. |
||