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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Bei Flugstrecken zum beruflichen Tätigkeitsort wird die Entfernungspauschale durch die tatsächlichen Flugkosten ersetzt | ||
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Gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr als Werbungskosten steuerlich ansetzbar. Dabei kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Fahrkosten (i. d. R. Kfz-Kosten oder Fahrkarten) in der Regel nicht an. Nur bei Überschreiten der 4.500 Euro- Grenze ist nachzuweisen, dass die Strecke mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz zurückgelegt wird. Analog zu den Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte regelt § 9 Absatz 1 Ziffer 5, dass die Entfernungspauschale auch für die wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne von Ziffer 4 anzuwenden ist. |
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Das Problem: |
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Sind für wöchentliche Heimflüge (im Rahmen der doppelten Haushaltsführung) die Entfernungspauschale oder die Flugkosten anzusetzen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 26.03.2009 (VI R 42/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt und klargestellt, dass die Regelung des § 9 Absatz 1 Ziffer 4 Satz 3 EStG nicht verfassungswidrig ist. Diese besagt, dass die Entfernungspauschale nicht für Flugstrecken gilt. Somit sind also in diesen Fällen die (tatsächlichen) Flugkosten und nicht die Entfernungspauschale steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusetzen. |
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Ratschlag: |
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Die gesetzliche Regelung und das BFH-Urteil sind immer dann relevant, wenn sich für den wöchentlich heimreisenden Steuerpflichtigen herausstellen sollte, dass die Flugkosten niedriger sind als die Entfernungspauschale. Für die individuelle Entscheidung, auf welches Verkehrsmittel tatsächlich zurückgegriffen werden soll, ist die Kenntnis dieser Regelung von großer Bedeutung. |
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