RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich kein (lohn-) steuerpflichtiger Arbeitslohn
     
   

Die Gewährung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer führt dann nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn diese im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) R 19.7 Absatz 1 Satz 3 gilt dies grundsätzlich auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer (Institute), die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.

   

   

Das Problem:

   

Ist eine (teilweise) lohnsteuerfreie Fortbildungskostenerstattung durch den Arbeitgeber möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor selbst Schuldner der Aufwendungen ist?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit der Verfügung vom 28.07.2009 (S 2332 - 1014 - St 212) hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland klargestellt, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers auch dann vorliegen kann, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger der Fortbildungsleistung ist. Weitere Voraussetzungen sind dann allerdings, dass der Arbeitgeber die (ggf. teilweise) Übernahme der Kosten allgemein oder im Besonderen vorher zugesagt hat und dass die Höhe der Kostenübernahme durch den Arbeitgeber auf der Originalrechnung des Arbeitnehmers vermerkt wird (Kopie in die Personalakte des Arbeitgebers), um eine doppelte steuerliche Geltendmachung als Werbungskosten zu verhindern.

     
   

Ratschlag:

   

Grundsätzlich sollte immer angestrebt werden, dass bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers direkt ein Vertrag mit dem (fremden) Weiterbildungsträger zustande kommt (Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt und von diesem direkt bezahlt). Nur bei teilweiser Kostenerstattung durch den Arbeitgeber ist es sinnvoll - gemäß den neuen Regeln der OFD Rheinland - die steuerfreie Kostenerstattung an den Arbeitnehmer auf dessen Originalrechnung zu vermerken und eine Kopie in der Buchhaltung und der Personalakte des Arbeitgebers zu hinterlegen.