RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die steuerliche Kindeseigenschaft kann auch für den Zeitraum zwischen nicht bestandener Berufsausbildungsprüfung und Wiederholungsprüfung gewahrt werden
     
   

Kinder können immer dann bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt werden (u. a. Kindergeld oder Kinderfreibetrag), wenn sie die in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Voraussetzungen erfüllen (z. B. nicht älter als 18 Jahre oder älter als 18 Jahre und jünger als 21 Jahre und arbeitslos oder älter als 18 Jahre und jünger als (27) 25 Jahre und in Berufsausbildung). In diesem Sinne sollten Eltern immer darauf achten - soweit es die jeweiligen Umstände erlauben (z. B. Ausbildungsvertrag, Studium, Arbeitslosigkeit) - , dass diese Voraussetzungen sowohl formell wie auch inhaltlich erhalten bleiben (jedenfalls solange das Kind nicht sowieso zu alt ist).

   

   

Das Problem:

   

Welchen steuerlichen Status erlangt das Kind, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 02.04.2009 (III R 85/08) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Zeitraum zwischen Ende des Berufsausbildungsverhältnisses und der Wiederholungsprüfung dann (steuerlich) zur Berufsausbildung gehört, wenn eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung erfolgt (auch ohne Besuch der Berufsschule). Besteht das Kind die Wiederholungsprüfung, so kann die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung unterstellt werden.

     
   

Ratschlag:

   

Das Urteil ist wichtig für die Argumentation gegenüber der Kindergeldstelle. Im Prinzip ist aber die Teilnahme an der ersten Wiederholungsprüfung entscheidend für die Wahrung des Kindergeldanspruches.