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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Die Rechnungspflichtangaben des Leistungserbringers müssen vom Rechnungsempfänger (immer) sorgfältig geprüft werden | ||
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Ein Unternehmer im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (= UStG), der steuerbare Leistungen gemäß § 1 UStG ausführt, die nicht nach § 4 UStG steuerbefreit sind, ist nach § 14 UStG zur Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung berechtigt und gegenüber anderen Unternehmern verpflichtet. Die dabei vorzunehmenden Pflichtangaben sind in § 14 Absatz 4 im Einzelnen aufgeführt. Neben den üblichen Angaben - Adresse des Leistungserbringers und Leistungsempfängers, Steuernummer des Leistungserbringers, Datum, Rechnungsbetrag netto und brutto, Umsatzsteuersatz und -betrag, (fortlaufende) Rechnungsnummer - sind ausdrücklich auch die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstands oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung und der Zeitraum der Leistungserbringung bzw. der Zeitpunkt der Lieferung anzugeben. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers gewährleistet. |
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Das Problem: |
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Ist eine falsche Adresse des Leistungserbringers auf der Rechnung schädlich für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 30.04.2009 (V R 15/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut klargestellt, dass zu den diversen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers (siehe Einleitung) eine auch formell ordnungsgemäße Rechnung gehört (u. a. § 14 UStG), die u. a. auch die richtige und nach wie vor gültige Adresse des Leistungserbringers beinhaltet. In diesem Sinne widersprach der BFH dem vorher anders lautenden Urteil des Finanzgerichts, das dem Steuerpflichtigen - trotz falscher Adresse des Leistungserbringers - aus Vertrauensschutzgründen den Vorsteuerabzug zugebilligt hatte. Allerdings - so der BFH - können Grundsätze des Vertrauensschutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) Berücksichtigung finden, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen. |
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Ratschlag: |
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Das Urteil zeigt wieder ein Mal, wie streng mit den gesetzlichen Formvorschriften umzugehen ist, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Insbesondere bei einmaligen bzw. erstmaligen Rechnungsausstellern sollte die Kontrolle sehr sorgfältig durchgeführt werden, wenn es sich um wesentliche Vorsteuerbeträge handelt. Bei dauerhaften Leistungsbeziehungen kann - soweit nicht der Insolvenzfall eintritt - im Streitfall mit dem Finanzamt grundsätzlich davon ausgegangen werden, das eine formell fehlerhafte Rechnung noch berichtigt werden kann. |
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