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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Freiwillige (Friedens-) Dienste im Ausland können zum Verlust des Kindergeldes führen | ||
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Kinder können immer dann bei ihren Eltern steuerlich berücksichtigt werden (u. a. Kindergeld oder Kinderfreibetrag), wenn sie die in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Voraussetzungen erfüllen (z. B. nicht älter als 18 Jahre oder älter als 18 Jahre und jünger als (27) 25 Jahre und in Berufsausbildung bzw. in Ableistung eines in § 32 Absatz 4 Ziffer 2 d EStG genannten freiwilligen Dienstes oder älter als 18 Jahre und jünger als 21 Jahre und arbeitslos). In diesem Sinne sollten Eltern immer darauf achten - soweit es die jeweiligen Umstände erlauben (z. B. Ausbildungsvertrag, Studium, Arbeitslosigkeit) - , dass diese Voraussetzungen sowohl formell wie auch inhaltlich erhalten bleiben (jedenfalls solange das Kind nicht sowieso zu alt ist). |
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Das Problem: |
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Besteht für ein Kind, das z. B. nach dem Abitur einen freiwilligen Friedensdienst im Ausland leistet, weiterhin Anspruch auf Kindergeld/ -freibetrag? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 18.03.2009 (III R 33/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Eltern, deren Tochter in den Jahren 2004/ 2005 einen freiwilligen Friedensdienst im Ausland für die "Aktion Sühnezeichen" geleistet hat, für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Zur Begründung führte der BFH an, dass dieser Dienst ausdrücklich nicht von der Bestimmung in § 32 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 2 Buchstabe d EStG erfasst sei und deshalb die Begünstigung eines solchen Dienstes nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. |
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Ratschlag: |
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Alle Eltern (und steuerlichen Kindern) ist dringend zu empfehlen, vor der Verpflichtung für einen freiwilligen Dienst (besonders im Ausland) mit der Familienkasse oder dem Finanzamt zweifelsfrei zu klären, ob der beabsichtige Dienst die in § 32 Absatz 4 Ziffer 2 d EStG umschriebenen Voraussetzungen (u. a. freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, anderer Dienst im Ausland für anerkannte Kriegsdienstverweigerer als Ersatz für den Zivildienst) erfüllt. |
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