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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Der bewusste Steuerklassenwechsel von Ehepaaren (nur) zur Erhöhung des Elterngeldes ist nicht rechtsmissbräuchlich | ||
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Für ab dem 01. Januar 2007 geborene Kinder können Eltern das (neue) Elterngeld beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil zugunsten der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit in den ersten 12 Lebensmonaten des Kindes verzichtet. Das Gleiche würde dann für den anderen Elternteil für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes gelten. Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67% des von dem betreuenden Elternteil in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens aus "Erwerbstätigkeit". Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind auch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und die auf diese Einkünfte entfallenden Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abzuziehen. Die monatliche Obergrenze des Elterngeldes beträgt 1.800 Euro (bei sehr gut verdienenden Doppelverdienern) und die Untergrenze 300 Euro (bei vor der Geburt nicht erwerbstätigen und geringverdienenden Elternteilen). |
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Das Problem: |
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Können (dürfen) Ehepaare durch rechtzeitigen Lohnsteuerklassenwechsel die Höhe des Elterngeldes beeinflussen? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteilen vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 und 04/08 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln dürfen, um damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld zu erhöhen. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden. Sowohl das BSG als auch das (vorinstanzliche) Sozialgericht Augsburg betonen, dass das Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetz (BEEG) den gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) jederzeit möglichen Steuerklassenwechsel ausdrücklich nicht verbietet. |
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Ratschlag: |
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Ein Steuerklassenwechsel des (künftig) betreuenden Elternteils von Klasse 5 in 4 (sowieso immer möglich) oder sogar in 3 ist also möglich. Allerdings hat dieser Wechsel niemals eine Rückwirkung, so dass der Lohnsteuerklassenwechsel von beiden Ehegatten bis zu 12 Monate im Vorhinein erfolgen sollte. Nach der Geburt des Kindes kann dieser Wechsel dann wieder rückgängig gemacht werden. Im Falle von in dieser Hinsicht ablehnenden Bescheiden der Elterngeldzahlstelle sollten Ehepaare innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und auf die aktuellen Entscheidungen des BSG hinweisen. |
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