RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Besonders für liquiditätsschwächere Unternehmen kommt die erweiterte Umsatzsteuer-Ist-Versteuerung ab Juli 2009 in Betracht
     
   

Gemäß § 16 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die auf ihren Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Rechnungsschreibung an das Finanzamt erklären und abführen (sog. Soll-Versteuerung nach vereinbarten Entgelten). Dies kann (in vielen Fällen) dazu führen, dass die Umsatzsteuer lange bevor der Kunde die Rechnung bezahlt schon an das Finanzamt zu zahlen ist (Vorfinanzierung der Umsatzsteuer). Als mildernde Ausnahme sieht § 20 UStG vor, dass Unternehmer mit einem (Vor-) Jahresumsatz von bis zu 250.000 Euro in den alten und von bis zu 500.000 Euro in den neuen Bundesländern die sog. Ist-Versteuerung beantragen können. In diesen Fällen wird die Umsatzsteuer erst bei Zahlung des Kunden (auch) zur Zahlung an das Finanzamt fällig (keine Vorfinanzierung).

   

   

Das Problem:

   

Welche Erleichterungen hat der Gesetzgeber in Zeiten der Finanz- und Wirtschaftskrise zu dieser Thematik vorgesehen?

     
   

(Voraussichtliche) gesetzliche Regelung ab 01.07.2009:

   

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" hat der Bundesrat die Gelegenheit genutzt, Änderungen an der Unternehmensteuerreform vorzuschlagen, um die Unternehmen in Anbetracht der Finanz- und Wirtschaftskrise steuerlich zu entlasten. Da die Große Koalition diese Vorschläge unterstützt, ist davon auszugehen, dass die Umsatzgrenze für die Gestaltung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung gemäß § 20 UStG ab 01.07.2009 auch in den alten Bundesländern auf 500.000 Euro angehoben wird. Allerdings soll diese Regelung (zunächst) nur bis zum 31.12.2011 gelten.

     
   

Ratschlag:

   

Für die Inanspruchnahme der Ist-Versteuerung ab 01.07.2009 sollte aber unbedingt abgewogen werden, ob der (vermutlich) zweimalige Umstellungsaufwand von Soll-Versteuerung auf Ist-Versteuerung und umgekehrt von den Vorteilen der Liquiditätsverbesserung und den entfallenden Nachweispflichten bei Forderungsausfällen mehr als ausgeglichen wird.