RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Optionsfrist zur Erbschaftsteuer zur Anwendung des neuen Rechts auf Altfälle läuft am 30.06.2009 aus
     
   

Nachdem kurz vor Jahresende 2008 sowohl Bundestag als auch Bundesrat das (längst überfällige) Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) verabschiedet haben, gilt ab 01.01.2009 sowohl für Schenkungen als auch für Erbschaften ein völlig neu gestaltetes Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Die (besonders) wesentlichen Änderungen bestehen in der deutlichen Höherbewertung von Grundstücken (nahezu Verkehrswerte für Gebäude und Grund und Boden), der (weitgehenden) Verschonung von Betriebsvermögen allerdings unter strengen Voraussetzungen und der Steuerfreistellung von selbstgenutzten Familienheimen allerdings ebenfalls unter sehr strengen Voraussetzungen. Im weiteren sieht das Gesetz vor, dass Erben (nicht Beschenkte) für Erbfälle in 2007 und 2008 ein Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht haben allerdings ohne die ab 2009 erhöhten persönlichen Freibeträge.

   

   

Das Problem:

   

Wie und bis wann ist das Wahlrecht auszuüben?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Gemäß Artikel 3 ErbStRG hat der Erbe für alle Erwerbe von Todes wegen in dem Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008 das zuvor beschriebene Wahlrecht, das er wie folgt ausüben kann: Für alle schon bestandskräftigen Veranlagungen aus diesen Jahren kann der Antrag dennoch bis spätestens zum 30.06.2009 gestellt werden. Für alle in 2009 ergehenden Steuerbescheide muss der Antrag innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe bzw. spätestens bis zum 30.06.2009 erfolgen (also auch für alle noch nicht ergangenen Bescheide!).

     
   

Ratschlag:

   

Das neue Recht kann u. a. in den Fällen von sehr wertvollen Familienheimen oder von bedeutendem (fortzuführendem) Betriebsvermögen vorteilhaft sein. In Zweifelsfällen - weil z. B. die angekündigten Verwaltungsanweisungen immer noch nicht vorliegen und somit die Vorteilhaftigkeit noch nicht endgültig ermittelt werden kann - oder weil noch gar keine Steuererklärung abgegeben worden ist sollte schnellstens bis zum 30.06.2009 - vorsorglich - der Antrag auf Anwendung des neuen Rechts gestellt werden. Stellt sich später heraus, dass das neue Recht ungünstiger für den Steuerpflichtigen ist, so kann der Antrag bis zur Unanfechtbarkeit der dann neu oder erstmals ergehenden Steuerfestsetzung widerrufen werden. Allerdings ist ein Widerruf bei späterem Verstoß gegen die Verschonungsvoraussetzungen z. B. für begünstigtes Betriebsvermögen nicht mehr möglich.