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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Zu hohe Verpflegungskosten auf Fortbildungsveranstaltungen können zu steuer- (und sozialversicherungspflichtigem) Arbeitslohn führen | ||
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Die steuerliche Behandlung der Verpflegung von Arbeitnehmern auf einer (i.d.R. auswärtigen) Fortbildungsveranstaltung ist nicht mehr eindeutig geregelt. Stuft man eine solche Verpflegung als im Rahmen einer Dienstreise erfolgt ein, so wären die Aufwendungen beim Arbeitgeber grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar und der Arbeitnehmer müsste je (Haupt-) Mahlzeit (mindestens) 40 % des vollen Tagessatzes für Verpflegungsmehraufwendungen (im Inland z. Zt. 24 Euro) von seinen vom Arbeitgeber zu erstattenden Reisekosten abgezogen bekommen. Eine andere Auffassung vertritt z. Zt. die Finanzverwaltung, die diese Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (z. Zt. 2,73 Euro für ein Mittagessen, siehe auch R 8.1 Absatz 8 Ziffer 2 Lohnsteuerrichtlinien) dann ansetzt, wenn der tatsächliche Wert der Mahlzeit 40,00 Euro nicht übersteigt. |
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Das Problem: |
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Gibt es eine neuere Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dieser Thematik? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Beschluss vom 19.11.2008 (VI R 80/06) hat der BFH dazu eine etwas "ungewöhnliche" Berechnungsmethode entwickelt. Danach sind derartige Mahlzeiten mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort (d. h., tatsächlicher Essenspreis minus ca. 4 %) zu bewerten, dann kann die steuerfreie Verpflegungspauschale (je nach Abwesenheit 6, 12 oder 24 Euro) abgezogen werden und schließlich sind die sich dann ergebenden Differenzen (bei mehreren Mahlzeiten) mit der Freigrenze von 44 Euro pro Monat zu vergleichen. Liegt die Summe der Differenzen nicht darüber, dann ist die Fortbildungsverpflegung (lohn-)steuer- und sozialversicherungsfrei. |
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Ratschlag: |
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Vor dem Hintergrund dieser insbesondere für Arbeitgeber rechtlichen Unsicherheit sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass die Verpflegungskosten während einer Fortbildungsveranstaltung nicht zu hoch ausfallen. Bei Meinungsverschiedenheiten mit der Finanzverwaltung (i. d. R. Betriebsprüfung) sollte je Einzelfall überlegt werden, ob nach den bisherigen Regeln der Finanzverwaltung (bei hohen Verpflegungskosten bis maximal 40 Euro pro Mahlzeit) oder nach den neueren Regeln des BFH (bei niedrigeren Verpflegungskosten) argumentiert werden kann. In jedem Fall sollte mindestens der 40 % vom Tagessatz-Abzug beim Arbeitnehmer erfolgen. Zu beachten ist ferner, dass nachträgliche Lohnsteuer auch nachträgliche Sozialabgaben nach sich ziehen kann. |
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