RATGEBER
  RATGEBER STEUERN
     
    Die Methode für die Versteuerung des privaten Kfz-Anteils kann auch im nachhinein geändert werden
     
   

Nutzen Selbständige oder Arbeitnehmer ein betriebliches Kfz auch privat, so ist der private Nutzungsanteil als geldwerter Vorteil steuer- und bei Arbeitnehmern ggf. auch sozialversicherungspflichtig. Dabei kann der geldwerte Vorteil entweder nach der (aufwendigen aber genauen) Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der sog. 1%-Regelung (= 1% vom Bruttolistenpreis-Methode) ermittelt werden. Im Falle der Entscheidung für die 1%-Regel ist allerdings zu beachten, dass neben den monatlichen 1 % vom Bruttolistenpreis auch für die Fahrten Wohnung/ Arbeitsstätte zusätzlich 0,03% des Bruttolistenpreises mal Entfernungskilometer pro Monat (pauschal) zu versteuern sind.

   

   

Das Problem:

   

Kann die Wahl der Versteuerungsmethode nachträglich geändert werden?

     
   

Entscheidung des Gerichts:

   

Mit Urteil vom 30.05.2008 (5 K 2268/06) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einem Steuerpflichtigen Recht gegeben, der zunächst ein vollständiges Fahrtenbuch geführt hatte, sich dann aber nach einer Betriebsprüfung nachträglich für die pauschale 1 %- Methode entschieden hatte. Das Finanzgericht folgte damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der Steuerpflichtige jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres seine Wahl treffen müsse. Im Urteilsfall hatte eine Betriebsprüfung einen deutlich höheren Privatanteil gemäß Fahrtenbuch ergeben als vom betroffenen Steuerpflichtigen zunächst ermittelt. Ein Vergleich mit der 1 %- Methode ergab nun, dass diese für den Steuerpflichtigen günstiger gewesen wäre. Somit wollte er sein Wahlrecht nachträglich neu ausüben. Das Gericht bestätigte seine Auffassung und bekräftigte, dass das Gesetz hier ein unbefristetes Wahlrecht bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung vorsieht.

     
   

Ratschlag:

   

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. In diesem Sinne sollten alle Steuerpflichtigen, die ein Fahrtenbuch führen, sowieso jedes Jahr prüfen, ob die 1 %- Methode zu einem günstigeren steuerlichen Ergebnis führt. Das Gleiche gilt - wie im Urteilsfall - natürlich auch, auch wenn der Privatanteil laut Fahrtenbuch aufgrund einer (nachträglichen) Betriebsprüfung zu ungunsten des Steuerpflichtigen korrigiert wird.