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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Das Gesellschafterverrechnungskonto erhöht nicht unbedingt den steuerlichen Auflösungsverlust im Falle einer GmbH-Insolvenz | ||
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Der Gesellschafter einer GmbH hat grundsätzlich 3 Möglichkeiten, seiner GmbH von aussen Kapital (Geld) zur Verfügung zu stellen. Sehr aufwendig ist die Erhöhung des Stammkapitals (Notar, Handelsregister), sehr einfach ist die Gewährung einer zusätzlichen (freiwilligen) Einlage als Kapitalrücklage (Gesellschafterbeschluss und entsprechende Verbuchung) und vertretbar aufwendig ist die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens (Darlehensvertrag und Verzinsung). In den ersten beiden Fällen entstehen steuerlich unstreitig Anschaffungskosten der GmbH-Anteile, die im Insolvenzfall steuerlich (teilweise) als Auflösungsverlust geltend gemacht werden können. Im Gesellschafterdarlehensfall ist es komplizierter, da hier erst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) herangezogen und geprüft werden muss (in der Krise gewährtes Darlehen, Finanzplandarlehen, Darlehen unter Rangrücktritt). Völlig offen ist die Situation im Insolvenzfall, wenn ein in der Höhe wesentliches passivisches Gesellschafterverrechnungskonto existiert. |
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Das Problem: |
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Wie ist im Insolvenzfall einer GmbH mit einem (oft vorhandenen) passivischen Gesellschafterverrechnungskonto zu verfahren? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 05.11.2008 (1 K 5361/08) hat das Finanzgericht München entschieden, dass ein Gesellschafterverrechnungskonto nur dann zu den Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zu zählen ist, wenn zweifelsfrei dokumentiert (bewiesen) werden kann, dass das Gesellschafterverrechnungskonto kapitalersetzenden Charakter gehabt hat. D. h., es muss auf Basis der Daten der Vergangenheit (Buchhaltung, ggf. Verträge) dargelegt werden können, dass einer der Rechtsprechungsfälle des BFH (siehe Einleitung) für die Anerkennung als Anschaffungskosten gegeben ist. Dies konnte im Urteilsfall aufgrund des sehr langen Entstehungszeitraums des Gesellschafterverrechnungskontos nicht ermittelt werden; ein Ansatz als Auflösungsverlust war somit nicht möglich. |
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Ratschlag: |
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Jeder darlehensgewährende Gesellschafter einer GmbH sollte sich unbedingt darüber im Klaren werden, ob seine GmbH insolvenzgefährdet sein kann. Für den Fall der Bejahung sollte immer überlegt werden, ob statt eines (verzinslichen) Gesellschafterdarlehens nicht besser eine freiwillige Einlage (Kapitalrücklage ohne Verzinsung) beschlossen, gewährt und auch so verbucht wird. In diesem Fall ist immer gewährleistet, dass diese Einlage im Insolvenzfall steuerlich als Anschaffungskosten der Anteile gewertet wird und somit zu einem höheren steuerlichen Auflösungsverlust führt. Insbesondere bei niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen führt dieser (Insolvenz-) Vorteil auch nicht zu einem Nachteil bei der laufenden Gesamtertragsbesteuerung des Gesellschafters, da die GmbH-Gesamtertragsbesteuerung (Gewerbe- und Körperschaftsteuer) und die spätere Abgeltungsteuer auf eine (mögliche) Gewinnausschüttung an den Gesellschafter nur unwesentlich höher ist als eine volle Versteuerung (nicht Abgeltungsbesteuerung) der Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Dieser Gedanke wird noch bedeutender für ein Gesellschafterverrechnungskonto, wenn auf diesem erhebliche Beträge ohne jede vertragliche Regelung bewegt werden. Dies sollte in jedem Falle vermieden werden, da - wie im Urteil geschehen - sehr große steuerliche Nachteile im Insolvenzfall aber ggf. auch im ertragsteuerlichen Bereich (fehlende Verzinsung bedingt eventuell Abzinsung, zu hohe Geldabgänge eventuell eine verdeckte Gewinnausschüttung) entstehen können. |
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