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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Werden Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen innerhalb eines Jahres über mehrere Bankdepots erzielt so ist ein Antrag auf Verlustbescheinigung in Erwägung zu ziehen | ||
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Im Rahmen der (großen) Unternehmensteuerreform 2008 / 2009 wurde zum 01.01.2009 die sogenannte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. In diesem Zusammenhang sind nun auch jegliche Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind (Neufälle), direkt an der Quelle, d. h. von dem depotführenden Kreditinstitut mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer grundsätzlich abgeltend zu besteuern. Für vor dem 01.01.2009 angeschaffte Aktien (Altfälle) gelten weitgehend die alten steuerlichen Regelungen (u. a. Besteuerung nur innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr). Ebenfalls für die "Altfälle" gilt eine sehr komplizierte Verlustausgleichs- und -vortragsregelung und für die Neufälle kommt nur noch ein horizontaler Verlustausgleich mit anderen Aktiengewinnen im gleichen Jahr oder in späteren Jahren in betracht (Aktienveräußerungsverlustvortrag). |
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Das Problem: |
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Wie erfolgt der horizontale Aktien-Gewinn/Verlust-Ausgleich bei mehreren Bankdepots? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Vor dem Hintergrund des Wegfalls der einjährigen Spekulationsfrist für Aktienanschaffungen ab 01.01.2009 ist die depotführende Bank verpflichtet, für jeden Steuerpflichtigen anfallende Verluste zu erfassen und zeitlich unbegrenzt vorzutragen, um sie dann später mit eventuell anfallenden Aktiengewinnen automatisch zu verrechnen. Hat nun ein Steuerpflichtiger mehrere Aktiendepots bei unterschiedlichen Banken, so kann dieser automatische Verlustausgleich nicht stattfinden. In diesem Fall hat der Depotinhaber aber die Möglichkeit, bei der Bank mit dem "Verlustdepot" einen Antrag auf Verlustbescheinigung zu stellen. Nur so kann er dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die Aktiengewinne bei der einen Bank mit Aktienverlusten bei der anderen Bank verrechnen. In Höhe der Verlustbescheinigung trägt dann die verlustbescheinigende Bank den Verlust nicht (automatisch) weiter vor. |
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Ratschlag: |
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Der Antrag auf Verlustbescheinigung ist für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht. Soweit er absehen kann, dass bei der "Verlust-Bank" in Kürze wieder Aktiengewinne anfallen werden, kann er zur Vereinfachung auf den Antrag und damit auf die sofortige Verlustverrechnung verzichten, um dies automatisch von der "Verlust-Bank" dann später erledigen zu lassen. Im weiteren sollten zusammenzuveranlagende Ehegatten mit jeweils eigenen Depots bei einer Bank rechtzeitig klären, wie eine ggf. in einem Kalenderjahr vorhandene Verlust- und Gewinnsituation über beide Depots ausgeglichen werden kann. |
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