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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Betriebliche (Abend-) Veranstaltungen für Führungskräfte sind keine pauschaliert besteuerbare Betriebsveranstaltungen | ||
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Gemäß der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) 19.5 (zu § 19 Einkommensteuergesetz = EStG) gehören Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen dann nicht zum (steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtigen) Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Veranstaltungen und Zuwendungen handelt. Als herkömmlich werden dabei zwei Veranstaltungen pro Jahr und als übliche Aufwendungen für z. B. Speisen und Getränke, Fahrt- und Übernachtungskosten, Eintrittskosten, Rahmenprogramm (Musik oder andere Darbietungen) angesehen, wenn sie nicht die 110 Euro-Grenze (inklusive Mehrwertsteuer!) pro Arbeitnehmer überschreiten. Im weiteren ist zu beachten, dass die Teilnahme an solchen Veranstaltungen entweder allen Arbeitnehmern oder allen Arbeitnehmern einer Abteilung oder eines Bereiches offen stehen muss (also keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen!). Bei Überschreiten der 110 Euro-Grenze oder bei anderen nicht üblichen Zuwendungen verweist 19.5 Absatz 6 LStR auf § 40 Absatz 2 EStG mit der Maßgabe, dass derartige unübliche Zuwendungen vom Arbeitgeber dann grundsätzlich pauschal mit einem Steuersatz von 25 % (abgeltend) versteuert werden können. |
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Das Problem: |
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Ist eine betriebliche Abendveranstaltung, die nur Führungskräften vorbehalten ist, eine pauschal besteuerbare Betriebsveranstaltung? |
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Entscheidung des Gerichts: |
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Mit Urteil vom 15.01.2009 (VI R 22/06) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu klargestellt, dass eine Abendveranstaltung für Führungskräfte keine Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 EStG darstellt. Der BFH sah in diesem Fall das ganz überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers als nicht mehr gegeben an, da den teilnehmenden Führungskräften durch das sehr deutliche Überschreiten der 110 Euro-Grenze geldwerte Vorteile von besonders hohem Eigengewicht zugewendet worden waren. Im Übrigen unterstellt der Pauschalsteuersatz von 25 % einen Durchschnittssteuersatz, der sich i. d. R. immer ungefähr dann ergibt, wenn die gesamte Belegschaft von einem geldwerten Vorteil betroffen ist. Sind es - wie in diesem Fall - nur Führungskräfte, so ist auch im Durchschnitt von einem wesentlich höheren Steuersatz auszugehen. |
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Ratschlag: |
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Arbeitgeber, die geneigt sind, ihren Führungskräften gelegentlich besondere Veranstaltungen zukommen zu lassen, sollten dieses Urteil kennen, da sie damit Gefahr laufen, dass eine solche Veranstaltung mehr als das Doppelte der tatsächlichen Kosten kosten kann; insbesondere dann, wenn neben der hochzurechnenden Lohnsteuer (zzgl. Soli und Kirche!) auch noch Sozialversicherungsbeiträge (zusätzlich) zu bezahlen sind. In diesem Sinne sollte überlegt werden, ob nicht der Teilnehmerkreis so gewählt werden kann, dass nicht eine bestimmte Personengruppe bevorzugt wird sondern vielleicht ein bestimmter Unternehmensbereich (= Abteilung) zu einer solchen Veranstaltung geladen wird. Denn bei der Gestaltung des Teilnehmerkreises und der Kostenhöhe solcher Veranstaltungen sollte immer berücksichtigt werden, dass bei Wahrung der Chance der Pauschalversteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 2 EStG nicht nur der Pauschalsteuersatz mit 25 % sehr günstig erscheint, sondern dass diese zusätzliche Lohnsteuer selbst steuerlich wieder abzugsfähig ist und dass im Falle der Pauschalversteuerung keine zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge mehr anfallen. |
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