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RATGEBER
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| RATGEBER STEUERN | ||
| Bei abgelehntem Arbeitszimmer sollten Einkommensteuerbescheide ab 2007 diesbezüglich mindestens als vorläufig beschieden sein | ||
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Gemäß § 4 Absatz 5 Ziffer 6b Einkommensteuergesetz (EStG) können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen abgezogen werden. Erfolgt die gesamte berufliche Tätigkeit in diesem Raum, so sind die Kosten zu 100% abzugsfähig. Umfasste die berufliche Nutzung weniger als 100% aber mehr als 50% der gesamten beruflichen Tätigkeit oder stand für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so waren diese Kosten bis 31.12.2006 als sog. "gedeckeltes Arbeitszimmer" nur bis zu 1.250 Euro pro Kalenderjahr abzugsfähig. Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde das gedeckelte Arbeitzimmer abgeschafft. Allerdings hat der Bundesfinanzhof (BFH) z. B. in seinem Urteil vom 23.05.2006 (VI R 21/03) entschieden, dass das 100%-Arbeitszimmer nicht nach zeitlichen sondern nach qualitativen Maßstäben zu beurteilen ist. In diesem Sinne ist immer die Frage zu beantworten, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt und ob somit die wesentlichen (entscheidenden) Arbeitsergebnisse in ihm erzielt werden. |
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Das Problem: |
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Wie sollte ein (selbständiger) Steuerpflichtiger mit einer Ablehnung seines (zu 100%) steuerlich angesetzten Arbeitszimmers umgehen? |
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Regelung der Finanzverwaltung: |
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Wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (z. Zt. noch vor den Finanzgerichten) eingelegt wurden, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 01.04.2009 (IV A 3) angeordnet, dass u. a. auch alle Streitfälle zur "Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 6 b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007" durch Aufnahme in den Vorläufigkeitskatalog gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Ziffern 3 und 4 Abgabenordnung für Einkommensteuerbescheide ab 2007 als vorläufig zu behandeln sind. |
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Ratschlag: |
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Insbesondere bei angesetzten 100%-Arbeitszimmern (aber auch bei gedeckelten Arbeitszimmern), die das Finanzamt mit der Begründung ablehnt, dass der Steuerpflichtige aufgrund von vielen Kundenbesuchen nicht seine wesentliche Arbeitszeit darin verbringt und damit darin nicht seine wesentlichen Arbeitsergebnisse erzielt, sollte zunächst im Einspruchsverfahren versucht werden, das Finanzamt von der Zulässigkeit des Arbeitszimmers zu überzeugen. Erst wenn sich herausstellt, dass das Finanzamt nicht bereit ist, den Arbeitszimmerkostenabzug zuzulassen, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass der zuvor genannte Vorläufigkeitsvermerk auf das Arbeitszimmer erweitert und möglichst auch Aussetzung der Vollziehung gewährt wird. |
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